BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 399/03 vom21. November 2003in der StrafsachegegenwegenBetrugs - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2003 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFrankfurt am Main vom 24. März 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend ist lediglich zu bemerken:1. Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuld-spruchs in den Fällen III, 2, 4, 5, 8 und 9 von Tatmehrheit zu Tateinheit bestehtim Hinblick auf die vom Landgericht festgestellte Mitwirkung des Angeklagtenin jedem dieser Einzelfälle kein Anlaß. Der Verwerfung der Revision durchBeschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO steht das nicht entgegen (vgl. BGHR StPO§ 349 Abs. 2 Antrag 1). - 3 -2. Die angerechnete Freiheitsentziehung in Monaco hat der Angeklagteim Jahr 2002 und nicht 1998 erlitten.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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