BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 399/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. September 2008 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 10. M344rz 2008 wirksam zur374ck-genommen ist. Der Beschluss des Landgerichts K366ln vom 30. Juni 2008 ist ge-genstandslos. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: I. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. M344rz 2008 am 14. M344rz 2008 Revision eingelegt. Das Urteil ist am 17. Mai 2008 zu-gestellt worden. Eine Revisionsbegr374ndung ist am 19. Juni 2008 eingegangen. Mit Beschluss vom 30. Juni 2008 hat das Landgericht die Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen, da die Revisionsantr344ge nicht rechtzeitig angebracht worden seien. 1 Mit Schreiben vom 1. Juli 2008, bei Gericht eingegangen am 3. Juli 2008, hat der Angeklagte pers366nlich gebeten, "die Revision einstellen zu d374rfen". 2 - 3 - II. Die Revision ist wirksam gem344337 247 302 Abs. 1 StPO zur374ckgenommen. 3 Die R374cknahme einer Revision ist bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber sie m366glich. Ein Verwerfungsbeschluss nach 247 346 Abs. 1 StPO steht da-her einer R374cknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat (BGH, Beschl. vom 5. September 1997 - 3 StR 271/97). 4 Die formgerechte R374cknahmeerkl344rung des Angeklagten ist eindeutig. Es besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte eine Durchf374hrung des Rechtsmit-telverfahrens nicht mehr wollte. Er f374hrte unter anderem aus, dass er das Urteil "als angemessen und durchaus akzeptabel" empfinde; im Weiteren bat er um 334berpr374fung, ob er in den offenen Vollzug aufgenommen werden k366nne. 5 Der Angeklagte war sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erkl344rung bewusst; es liegen keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass er bei Abgabe seiner Erkl344rung verhandlungsunf344hig war. Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat die beim Angeklagten phasenweise auftretende psychische Erkrankung dargestellt. Es hat festgestellt, dass bei konsequenter Behandlung das Eintre-ten akuter Phasen deutlich vermindert werde und ein Residualsyndrom bislang nicht bestehe. Weiter hat es festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung ad344quat und unauff344llig gewesen sei, insbesondere kei-ne psychischen St366rungen erkennen lasse. 6 Die R374cknahmeerkl344rung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 302 Abs. 1 R374cknahme 2, 5; BGHSt 10, 245, 247). 7 Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten wirksam zur374ckgenommen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 531). Der Verwerfungsbe-schluss des Landgerichts vom 30. Juni 2008 ist gegenstandslos. Ein Wieder- 8 - 4 - einsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen (BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknahme 7), ebenso ein Antrag nach 247 346 Abs 2 StPO. Da der Angeklagte die Revision wirksam zur374ckgenommen hat, hat er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). 9 Rissing-van Saan Solin-Stojanovi Rothfu337 Roggenbuck Cierniak
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