BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 399/10 vom 17. November 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ________________________ StGB 247 306a Abs. 2 Ist das "Geb344ude" im Sinne von 247247 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Einzelfall zugleich ein "Wohngeb344ude", dann m374ssen zur Vollendung des Auffangtatbestands der schweren Brandstiftung nicht notwendigerweise auch Wohnr344ume von der teil-weisen Zerst366rung durch Brandlegung betroffen sein. BGH, Urt. vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10 - LG Erfurt in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. April 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen rich-tet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechts-mittel hat keinen Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter Schizophrenie. Er setzte am 22. Oktober 2009 kurz nach 11.30 Uhr in einem Wohnblock in Erfurt in zwei Kellerr344umen auf dem Boden liegende Textilien und andere herumliegende Gegenst344nde in Brand. Er wusste, dass sich Mieter im Hause aufhielten, die durch Rauchentwicklung gef344hrdet oder verletzt werden konnten; dies nahm er jedoch billigend in Kauf. Er wollte das Geb344ude zumin-dest teilweise zerst366ren. Tats344chlich kam es zur Verbrennung von Teilen der Kellerboxen und ihres Inhalts, zur Verschmorung von Stromleitungen im Keller, zur Zerst366rung von Kellert374ren und zur Verru337ung von Kellerr344umen. Dadurch entstand ein Sachschaden im Wert von mehr als 10.000 Euro. Acht Personen in den Wohnr344umen des Hauses erlitten Rauchvergiftungen und mussten deswe-gen behandelt werden. Ein konkretes Motiv des Angeklagten bei der Brandle- 2 - 4 - gung konnte nicht festgestellt werden. Er litt aber zur Tatzeit nicht an Wahnvor-stellungen, sondern handelte m366glicherweise zur Entlastung von inneren An-spannungen. In dieser Handlung hat das Landgericht eine schwere Brandstiftung des Angeklagten in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung in acht tateinheitli-chen F344llen gesehen. Es hat die 247247 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1, 223 StGB angewendet. Eine weiter gehende Qualifikation nach 247 306b Abs. 1 StGB we-gen Verursachung einer Gesundheitsbesch344digung bei einer gro337en Zahl von Menschen hat es nicht angenommen. Zugunsten des Angeklagten ist die Straf-kammer von einer erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit zur Tatzeit ge-m344337 247 21 StGB ausgegangen. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB hat sie nicht angeordnet, weil die paranoide Schizophrenie mit Erfolg medikament366s behandelt werde. 3 Die Revision des Angeklagten beanstandet mit der Sachbeschwerde vor allem die Beweisw374rdigung des Landgerichts. 4 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 5 1. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist bereits aus den vom Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. August 2010 genannten Gr374nden rechtsfehlerfrei. Die rechtliche Wertung des Landgerichts ist im Er-gebnis zutreffend. 6 a) Die Strafkammer ist zu Recht vom Vorliegen einer schweren Brandstif-tung ausgegangen. 247 306a Abs. 2 StGB greift ein, wenn ein Objekt im Sinne von 247 306 Abs. 1 StGB in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerst366rt wird und der T344ter dadurch einen anderen Menschen in die 7 - 5 - Gefahr einer Gesundheitssch344digung bringt. Dies ist nach den Feststellungen geschehen. Durch Brandlegung wird die g344nzliche oder teilweise Zerst366rung des Ob-jektes verursacht, wenn diese auf einer tatbestandsrelevanten Handlung beruht. Es muss sich ein mit der Brandlegung typischerweise geschaffenes Risiko im Zerst366rungserfolg verwirklicht haben, wozu auch Verru337ungssch344den am Brandstiftungsobjekt zu z344hlen sind, wie sie hier vom Angeklagten verursacht wurden. Dadurch liegt im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes auch ein teilweises Zerst366ren des Geb344udes vor. Der Normzweck gestattet hier ebenfalls die Anwendung von 247 306a Abs. 2 StGB, obwohl f374r die Vollendung von 247 306a Abs. 1 StGB f374r den Fall des Zerst366rens eines Wohngeb344udes vorauszusetzen ist, dass auch Wohnr344ume von der Zerst366rungswirkung der Brandlegung betrof-fen sind. 247 306a Abs. 2 StGB besitzt durch die Verweisung auf Objekte nach 247 306 Abs. 1 StGB einen anderen Bezugspunkt als 247 306a Abs. 1 StGB. Dies wirkt sich auf die Auslegung des Begriffes des teilweisen Zerst366rens des Objek-tes aus. 8 Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des 247 306a StGB muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein "teilweises Zerst366ren" von Ge-wicht vorliegen (vgl. BGH, Urt. vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19 f.; Beschl. vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; Beschl. vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Dies ist nur dann der Fall, wenn das Tatobjekt f374r eine nicht unbetr344chtliche Zeit wenigstens f374r ein-zelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, ferner wenn ein f374r die ganze Sache n366tiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestand-teile der Sache, die f374r einen selbst344ndigen Gebrauch bestimmt und eingerich-tet sind, vollst344ndig vernichtet werden. Auch f374r die Qualifikation des 247 306a Abs. 2 StGB ist diese einschr344nkende Auslegung des Merkmals des teilweisen 9 - 6 - Zerst366rens von Gewicht vorauszusetzen; allerdings ist sie mit Blick auf die Be-zugsobjekte des 247 306 Abs. 1 StGB rechtsgutsspezifisch zu verstehen. Einerseits ist der von 247 306a Abs. 2 StGB in Bezug genommene Katalog der Brandstiftungsobjekte nach 247 306 Abs. 1 StGB von demjenigen in 247 306a Abs. 1 StGB qualitativ zu unterscheiden; andererseits nennt 247 306a Abs. 2 StGB das zus344tzliche Merkmal der Gefahr einer Gesundheitssch344digung f374r einen anderen Menschen. L344sst 247 306a Abs. 1 StGB bereits die Verursachung einer abstrakten Gefahr f374r Leib oder Leben von Menschen im Einzelfall gen374-gen, weil die teilweise Zerst366rung u.a. von Wohngeb344uden ein generell hohes Gef344hrdungspotenzial f374r Menschen einschlie337t, so wird in 247 306a Abs. 2 StGB bei der teilweisen Zerst366rung von Objekten, die nicht zum Wohnen oder zum st344ndigen Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind, zus344tzlich eine konkrete Gefahr f374r die Gesundheit von Menschen vorausgesetzt (vgl. Fischer, StGB 58. Aufl. 247 306a Rn. 10, 11). Gesetzgeberischer Zweck der Auf-fangregelung ist es, auch bei Brandlegungen mit geringeren Objektsch344den, im Fall einer konkreten Gesundheitsgef344hrdung f374r Menschen dieselbe Strafdro-hung auszusprechen, wie sie in 247 306a Abs. 1 StGB bereits f374r F344lle einer abs-trakten Gef344hrdung genannt wird (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 19 f.; 13/9064 S. 22). Ist das betroffene "Geb344ude" im Sinne von 247 306a Abs. 2 in Verbindung mit 247 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugleich ein "Wohngeb344ude", wie es der insoweit enger gefasste 247 306a Abs. 1 StGB als Brandstiftungsobjekt voraussetzt, dann m374ssen zur Vollendung des Auffangtatbestands nicht notwendigerweise auch Wohnr344ume von der teilweisen Zerst366rung durch Brandlegung betroffen sein. Es gen374gt hier, wenn ein anderer funktionaler Geb344udeteil, wie ein Kellerraum, f374r nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgem344337 gebraucht werden kann, sofern durch die typischen Folgen der Brandlegung, wie Rauch- und Russent-wicklung, auch eine konkrete Gef344hrdung der Gesundheit eines Menschen ver-ursacht wird. 10 - 7 - Nach der Brandlegung in dem Wohnblock durch den Angeklagten wur-den mehrere Kellerr344ume durch Verru337ung f374r nicht unerhebliche Zeit in dem bestimmungsgem344337en Zweck als Versorgungs- und Aufbewahrungsr344ume un-brauchbar. Die Stromleitungen mussten erneuert werden, die Russsch344den waren zu beseitigen und die verbrannten Kellert374ren zu ersetzen; der Repara-turaufwand verursachte erhebliche Kosten. Der Senat entnimmt dem Gesamt-zusammenhang der Feststellungen, dass die Schadensbeseitigung nicht uner-hebliche Zeit in Anspruch nahm. Dieser Objektschaden, zu dem eine konkrete Gef344hrdung von Menschen durch die Folgen der Brandlegung hinzukam, ge-n374gt zur Anwendung von 247 306a Abs. 2 StGB. 11 b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich mit der schweren Brandstiftung eine vors344tzliche K366rperverletzung gem344337 247 223 Abs. 1 StGB in acht tateinheitlichen F344llen begangen, ist rechtsfehlerfrei. 12 c) Auch soweit das Landgericht einen Ausschluss der Unrechtseinsichts-f344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit gem344337 247 20 StGB verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden. Eine paranoide Schizophrenie f374hrt nicht generell zum Ausschluss der Schuldf344higkeit. Dies ist zwar bei akuten Sch374ben in der Regel anzunehmen (vgl. Senat, Beschl. vom 24. M344rz 1995 - 2 StR 707/94, StV 1995, 405, 406; BGH, Beschl. vom 16. Januar 2003 - 1 StR 531/02). In lichten Mo-menten k366nnen aber Unrechtseinsicht und Steuerungsf344higkeit vorhanden ge-wesen sein. Das Landgericht hat aufgrund der Einlassung des Angeklagten an-genommen, dass der Angeklagte nicht aufgrund von Wahnvorstellungen ge-handelt hat. Dagegen ist nichts zu erinnern. 13 - 8 - 2. Schlie337lich ist es im Ergebnis auch nicht zu beanstanden (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO), dass das sachverst344ndig beratene Landgericht keine Ma337regel nach 247 63 StGB angeordnet hat. Ob die Gef344hrlichkeit des Angeklag-ten nach erstmaliger Diagnose und medikament366ser Therapie der Schizophre-nie im Januar 2010 auszuschlie337en ist, kann offen bleiben. Jedenfalls ist ein Symptomzusammenhang zwischen der Erkrankung und der Brandlegung nicht festgestellt worden. 14 Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
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