BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 399/11 vom 19. Oktober 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreib e ns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des G eneralbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 19. Oktober 20 1 1 g e- mäß § § 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 12. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 14 Frischhaltebeutel mit insg e- samt sieben Kilogramm Marihuana, 4,4 Gramm Haschisch, sechs Gramm Kokain, 0,4 Gramm Heroin, ein Joint Marihuana und 0,55 Gramm Crack eingezogen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert igung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 1 Sat z 1 StPO erfordert die Schilderung des als Ergebnis der Beweiswürdigung festgestellten Lebenssachverhalts. Hier sind dem Gesamtz u- sammenhang der Urteilsgründe in noch ausreichendem Maße die erforderl i- chen Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen, die de n objektiven und subjektiven Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Angeklagte als Täterin ergeben. Dadurch, dass das Landgericht weitere Tatbestände, die nach Lage der Dinge in Betracht kommen, ni cht erörtert hat, ist die Angeklagte nicht beschwert. Bei einer Einziehungsanordnung müssen die einzuziehenden Gege n- stände so genau bezeichnet sein, dass bei allen Beteiligten und der Vollstr e- - 3 - ckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (S enat, B e- schluss vom 7. Mai 2008 2 StR 144/08, StraFo 2008, 302). Diesen Anford e- rungen wird die Einziehungsanordnung des Urteils nicht gerecht. Da sich die Anordnung mit Hilfe der Urteilsgründe konkretisieren lässt, kann sie vom Senat entsprechend § 354 A bs. 1 StPO ergänzt werden. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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