BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 400/10 vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Frankfurt am Main vom 5. M344rz 2010, soweit es den An-geklagten A. betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der besonders schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung und mit vors344tzlicher K366rperverletzung schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachr374ge gest374tzten Revision, die vom Generalbun-desanwalt teilweise vertreten wird. 1 Die Revision hat nur insoweit Erfolg, wie sie sich gegen die Nichtverurtei-lung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener vors344tzlicher K366rperver-letzung wendet; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 2 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte wie-derholt von dem Gesch344digten P. Heroin, das er sowohl zum Eigenbe-darf als auch zum Weiterkauf verwendete. Am 20. Mai 2009 fehlte ihm das Geld f374r den Heroinankauf, weshalb er und der nicht revidierende Mitangeklagte, der heroinabh344ngige R. , sich entschlossen, den Gesch344digten und dessen Lebensgef344hrtin, die Gesch344digte M. , in ihrer Wohnung zu 374berfallen. Sie erhofften sich, unter Drohung mit einem von R. mitgef374hrten Ta-schenmesser und dem eventuellen Einsatz eines vom Angeklagten mitgef374hr-ten Paares Handschellen, an Heroin und Geld zu kommen (UA S. 9). Der An-geklagte, der zur Tatzeit keine Bet344ubungsmittel konsumierte, wollte das Heroin f374r R. und zum Weiterverkauf. Gegen 20 Uhr trafen die Angeklagten bei den Gesch344digten ein. Nach einem kurzen Gespr344ch packte R. den Gesch344digten, hielt ihm das Taschenmesser an den Hals und rief: "Ich will alles, wehr dich nicht, sonst stech' ich dich ab!". Zeitgleich nahm der Angeklagte die Gesch344digte M. in den "Schwitzkasten" und zerrte sie zu einem Stuhl, an dem er sie mit den Handschellen fesselte. Der Angeklagte rief wiederholt: "wehrt euch nicht, dann passiert euch nichts" (UA S. 10). 3 Beide Gesch344digte wehrten sich gleichwohl heftig: P. zog R. zu Boden und floh nach einem kurzen Kampf in den Flur und sodann - verfolgt von R. - ins Schlafzimmer. Die Gesch344digte M. wiederum wehrte sich zun344chst heftig gegen ihre Fesselung, zog dann den Stuhl hinter sich her und konnte sich schlie337lich - ohne dass der Angeklagte dies verhindern konnte - befreien und in die K374che rennen. Dort packte sie ein gro337es Messer und richtete es gegen den Angeklagten, der sich mit einem vorgehaltenen Stuhl vor ihr sch374tzte. 4 W344hrenddessen hatte auch P. im Schlafzimmer ein Messer er-griffen und stach damit in Richtung R. . Daraufhin fasste R. die 5 - 5 - rechte Hand des Gesch344digten und stach ihm - einem spontanen Entschluss folgend - mehrfach in die linke K366rperseite. W344hrend der Gesch344digte zu Bo-den sank, lief R. in den Flur. Dort begegnete ihm der Angeklagte. Ihm folgte die Gesch344digte M. , die den Angeklagten einen Brocken Heroin zu-warf und beide unter Vorhalt des Messers zwang, das Haus zu verlassen (UA S. 11). P. wurde schwer verletzt, musste wieder belebt werden und ist seitdem k366rperlich wie psychisch stark beeintr344chtigt. Die Gesch344digte M. trug Nackenschmerzen infolge des "Schwitzkastens" davon. Ihre psychische Belastung dauert an (UA S. 12). 6 2. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten A. als gemeinschaftlich begangene besonders schwere r344uberische Erpressung (247247 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung (247247 239, 22, 23 StGB) gewertet. 7 a) W344hrend es den Mitangeklagten R. ausgehend von dessen spontanem Tatentschluss dar374ber hinaus wegen versuchten Totschlages und gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt hat, vermochte die Kammer bei dem Angeklagten A. nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der gemeinsame Tatplan eine Verletzung des Gesch344digten mit dem Messer umfasste. Die Kammer gewann angesichts der Vorbereitung und des Ablaufs der Tat eine hinreichend sichere 334berzeugung nur dahingehend, dass die An-geklagten eine Bedrohung und Einsch374chterung der Gesch344digten vorgesehen hatten. Wenn die Angeklagten eine Verletzung oder gar T366tung der Gesch344dig-ten von vornherein einkalkuliert h344tten, h344tten sie sich st344rker als mit einem normalen Taschenmesser und einem Paar Handschellen bewaffnet. Auch der Ablauf der Tat deute eher darauf hin, dass die Angeklagten davon ausgegan- 8 - 6 - gen seien, dass Drohungen und Einsch374chterungen ausreichen w374rden, um die Gesch344digten zur "freiwilligen" Herausgabe zu bewegen und dass das Tatge-schehen unvorhergesehen eskaliert sei, als R. sich spontan und ohne dass A. dies mitbekam und billigte, dazu entschlossen habe, das Messer zum Stechen einzusetzen. b) Die Strafe hat das Landgericht dem Strafrahmen des 247 250 Abs. 3 StGB entnommen. Zwar spr344chen die Erf374llung von zwei Straftatbest344nden des bew344hrungsbr374chigen Angeklagten, sein Vertrauensbruch gegen374ber den Ge-sch344digten, in deren gesch374tzten Lebensbereich er eingedrungen sei, wie auch die erheblichen andauernden psychischen Beeintr344chtigungen der Gesch344dig-ten gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Einen solchen hat das Landgericht letztlich aber f374r gegeben erachtet, weil der - wenn auch "halbher-zig" - gest344ndige Angeklagte die Tat glaubhaft bereue, er nur geringf374gig vor-bestraft, relativ jung und - wenngleich nicht drogenabh344ngig - so doch "ins Dro-genmilieu abgerutscht" sei. Der in Deutschland aufgewachsene Angeklagte m374sse auch mit einer Ausweisung in die T374rkei rechnen und habe zur 334berf374h-rung des Mitt344ters R. beigetragen. Die Beute sei gering gewesen. 9 3. Die Staatsanwaltschaft r374gt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten A. eingelegten Revision zu Recht, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen tateinheitlich begangener vors344tzlicher K366rperverletzung nach 247 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Gesch344digten M. verurteilt hat. Im 334b-rigen aber h344lt der Schuldspruch rechtlicher 334berpr374fung stand. 10 a) Soweit die Staatsanwaltschaft die Nichtverurteilung des Angeklagten A. wegen versuchten Totschlages und gef344hrlicher K366rperverletzung zum Nachteil des Gesch344digten P. r374gt, l344sst die dieser Bewertung zugrun-de liegende Beweisw374rdigung der Kammer keinen Rechtsfehler erkennen. 11 - 7 - Wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt hat, steht es der Schlussfolgerung der Kammer nicht entgegen, dass - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision abstellt - der Mitangeklagte dem Ge-sch344digten zun344chst das Messer an den Hals gehalten und dabei ausgerufen hatte, die Gesch344digten sollten sich nicht wehren, sonst werde er sie abste-chen. Wenn die Kammer dies im Rahmen der erfolgten Gesamtw374rdigung le-diglich als verabredetes Bedrohungsszenario wertet, widerspricht dies weder Denkgesetzen noch der W374rdigung der sonstigen Tatumst344nde. Es spricht vielmehr f374r die Wertung der Kammer, dass R. das Messer tats344chlich erst dann einsetzte, als sich der Gesch344digte seinerseits mit einem Messer be-waffnete und in R. s Richtung stach. 12 b) Die Feststellungen des Landgerichts begr374nden jedoch zus344tzlich den Schuldspruch wegen vors344tzlicher K366rperverletzung gem344337 247 223 Abs. 1 StGB in Form der k366rperlichen Misshandlung der Gesch344digten M. . Dies hat die Kammer, wie von der Staatsanwaltschaft ger374gt, 374bersehen. 13 Das Festhalten der Gesch344digten im "Schwitzkasten" stellt unter den ge-gebenen Umst344nden ein unangemessenes, 374bles Behandeln dar, das das k366r-perliche Wohlbefinden der Gesch344digten nicht nur unerheblich beeintr344chtigte (vgl. BGHSt 14, 269, 271). Hierbei weisen die Art der Behandlung wie auch der Umstand, dass die Gesch344digte Nackenschmerzen davon trug, darauf hin, dass es sich nicht um eine ganz unerhebliche Einwirkung handelte. 14 Die mangels Strafantrages der Gesch344digten gem344337 247 230 StGB erfor-derliche Annahme des besonderen 366ffentlichen Interesses an der Strafverfol-gung wurde seitens der Strafverfolgungsbeh366rde im Rahmen des Revisionsver-fahrens erkl344rt. 15 - 8 - 4. Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst ge344ndert, da erg344nzende Feststellungen nicht zu er-warten sind. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen. Der insoweit gest344ndige Angeklagte h344tte sich nicht anders gegen den schon vom Anklagevorwurf umfassten Sachverhalt verteidigen k366nnen. Da die K366rperver-letzung auch als N366tigungsmittel diente, steht sie zur besonders schweren r344u-berischen Erpressung und der versuchten Freiheitsberaubung in Tateinheit. 16 5. Die gegen die Strafzumessung des Landgerichts erhobenen Einwen-dungen der Revision bleiben erfolglos. Die vorgenommene Bestimmung des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe halten rechtlicher Pr374fung stand. 17 a) Die Kammer hat bei der Pr374fung, ob ein minder schwerer Fall im Sin-ne des 247 250 Abs. 3 StGB vorliegt, die in Betracht kommenden erschwerenden Umst344nde und Milderungsgr374nde rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen (vgl. hierzu BGHR StGB 247 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 2). Ihre Wertung ist daher hinzunehmen. 18 - 9 - b) Die Schuldspruch344nderung zieht keine 304nderung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat schlie337t aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtli-cher W374rdigung des festgestellten Sachverhalts zu einer h366heren Strafe ge-langt w344re. 19 Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
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