BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 400 /14 vom 4 . März 201 5 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4 . März 201 5 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr . Appl , Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberst aatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger de s Angeklagten , Rechtsanw a lt als Vertreter de s Nebenkläger s , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl ä- gers wird das Urteil des Landg e richts Mühlhausen vom 2 . Juni 201 4 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angekla g- te im Fall II . 2. der Urteilsgründe freigesprochen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwe n- digen Auslagen, an eine andere als Ju gendschutzkammer z u- ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagte n wegen Erwerbs jugendpornogr a- phischer Schriften in drei Fällen und wegen Verstoßes gegen Weisungen wä h- rend der Führung saufsicht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von dem Vorwurf der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung (Fall II. 2. der Urteil s- gründe [Fall 1 der Anklage]) hat ihn das Landgericht aus rechtlichen Gründen und von einem weiteren Anklagevorwurf aus tatsächlichen Gründen freigespr o- chen . G egen den aus rechtlichen Gründen vorgenommenen Freispruch richte n sich die Revision en der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die jewe ils die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Neben k läger rügt zudem die Ve r- letzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel ha ben mit der Sachrüge Erfolg . 1 - 4 - I. 1. Nach den zu Fall II. 2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hielt sich der zum Tatzeit punkt 15 - jährige Nebenkläger in der Wohnung des Angeklagten auf. Er begab sich in das Badezimmer, zog dort seine Hose und Unterhose herunter und urinierte in die Toilettenschüssel. D er Angeklagte stand plötzlich unmittelbar hinter dem Nebenkläger , umfasste mit seiner linken Hand de n entblößten Penis und " drückte einmal kurz zu, um sich hierdurch sexuelle Erregung zu verschaffen " . Durch das Zudrücken empfand der Nebenkläger " für einen kurzen Augenblick leichte Schmerzen " . Sodann " zog der Angeklagte de r- art am Glied des Nebenklägers, dass sich dieser - wie vom Angeklagten bea b- sichtigt - mit seinem Körper nach links umdrehen musste " . Der Angeklagte ließ nunmehr den Penis los, hockte sich vor de n Nebenkläger und führte kurzzeitig den Oralverkehr aus. Der Nebenklä ger drehte sich weg und beendete damit den Oralverkehr. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Da die Feststellungen keine schutzl o- se Lage belegten, sei der Tatbestand gemäß § 177 A bs. 1 Nr. 3 StGB nicht e r- füllt. Eine Verurteilung gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheide aus, weil eine Zwangslage des Nebenklägers nicht festgestellt werden könne. Auch eine Ve r- urteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) komme nicht in Betracht, weil der Angeklagte " die Schwelle zu einer üblichen [gemeint: üblen] unangemessenen Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden muss, nicht überschritten " habe. Bei dem von dem Nebenkläger geschilderten " leichten Schmerz " habe es sich um eine - nicht tatbestandsmäßige - g eringfügige und folgenlose Beeinträcht i- gung des Wohlbefindens gehandelt. Zudem seien keine Verletzungsfolgen fes t- zustellen gewesen. 2 3 - 5 - II. Die auf den Freispruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe wirksam b e- schränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Staatsanwaltschaft hat zwar eingangs ihrer Revisionsbegrü n- dungsschrift keine Beschränkung erklärt und am Ende ihrer Ausführungen die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils im Schuld - und Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung beantragt. Mit diesem umfassenden Revisionsa n- trag steht jedoch der übrige Inhalt der Revisionsbegründungsschrift n icht in Ei n- klang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin das Urteil ausschließlich im Fall II. 2. der Urteilsgründe für fehlerhaft hält . Somit widersprechen sich R e- visionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285 mwN) versteht der Senat daher das gesamte Revision s- vorbringen dahin, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angreifen will , soweit der Angeklagte verurteilt un d aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden ist. 2. Der Freispruch des Landgerichts lässt besorgen, dass der Tatrichter einen falschen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. a) Nach den Feststellungen verursachte der Griff des Angeklagten an d en entblößten Penis des Geschädigten einen "leic hten Schmerz " . In diesem Fall war aber das körperliche Wohlbefinden des Geschädigten nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt. Dies würde für eine Verurteilung wegen Körperve r- letzung ausreichen auch wenn Ver letzungsfolgen nicht festgestellt werden konnten (vgl. auch Senat, Urteil vom 22. November 1991 - 2 StR 225/91, ins o- weit in StV 1992, 106 nicht abgedruckt ; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 4 5 6 7 - 6 - - 3 StR 323/13, NStZ - RR 2014, 11; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 22 3 Rn. 4, 6 mwN). Die recht unklaren Feststellungen des Landgerichts lassen aber weder erkennen, ob der Begriff "Schmerz" hier zutreffend verwendet ist und ob er vom Geschädigten selbst verwendet oder diesem - etwa als V o rhalt - vorgegeben wurde, noch verha lten sie sich zu dem erforderlichen Vorsatz des Angeklagten. b ) Auch o b die Tat als sexuelle Nötigung (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1991 - 2 StR 225/91, insoweit in StV 1992, 106 nicht abgedruckt ; Fischer, aaO, § 177 Rn. 10 4) zu bewerten ist, wir d der neue Tatrichter zu en t- scheiden haben. Selbst wenn der Nebenkläger aufgrund des vom Angeklagten sexuell motiviert en Ziehens an seinem Penis mit einer Linksdrehung seines Körpers nachgeben musste, wäre damit der Tatbestand gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ohne W eiteres erfüllt . Denn f ür die Annahme einer sexuellen Nötigung "mit Gewalt" ist erforderlich, dass der Täter physische Kraft entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden (vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17) . Dass d er Angeklagte eine solche Zwangswirkung erzielen wollte , ist bis her nicht b e- legt. c ) Das Urteil ist im Fall II. 2. der Urteilsgründe mit de n Feststellungen aufzuheben (vgl. dazu Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 353 Rn. 15a mwN). 8 9 - 7 - III. Die - nach Auslegung - ebenfalls allein auf den Freispruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe zulässig beschränkte Revision des Nebenklägers hat mit d er Sachrüge aus den unter II. 2. ausgeführten Gründen Erfolg ; auf die (unzuläss i- ge) Verfahrensrüge kommt es nicht an. Fischer RiBGH Dr. Appl ist an Krehl der Unterschrift gehindert. Fischer Eschelbach Zeng 10
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