ECLI: DE:BGH:2018:111218B2STR400.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 400/17 vom 11. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 201 8 gemäß § 3 56a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge de s Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. September 2018 wird auf seine Kosten zurück - gewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. April 2017 unter Abänderung des Schu l d- spruchs zwei Einzelstrafaussprüche und den Gesamtstrafenausspruch aufg e- hoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richt et sich die fristgerecht eingelegte Rüge nach § 356a StPO. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil kein Gehörsverstoß vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 5. September 2018 weder zum Nachteil des Verurteilten Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise seinen A n- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. 1 2 - 3 - Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwe rdeführer zur Last. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 3
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