ECLI: DE:BGH:2018:050918B2STR400.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 400/17 vom 5. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts zu Ziffern 1a) cc) und 2 . auf dessen Antrag und des Beschwe r- deführers am 5. September 2018 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 27. April 2017 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angekla gte aa) im Fall 1 und 2 der Urteilsgründe der mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, b b ) im Fall 10 der Urteilsgründe des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und cc ) im Fall 11 der Urteilsgründe des Computer betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig ist ; b) in den die Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafaussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der A ufhebung wird die Sache zu neuer Entsche i- dung und Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurku n- dung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in zwei Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in acht Fällen in Ta t- einheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, des Betrugs in Tateinheit mit Fä l- schung beweiserheblicher Daten sowie wegen Beihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung fo rmellen und materie llen Rechts. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Zuschrift des Genera l- bundesanwalts vom 11. Oktober 2017 genannten Gründen ohne Erfolg. 2. Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrige n ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). a) In den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht im Au s- gangspunkt zutreffend jeweils die Straftatbestände der mittelbaren Falsch - beurkundung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren al s erfüllt a n- gesehen. Jedoch hält die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, wonach beide Handlungen in Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB zueinander stehen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen legte der Angeklagte den abgelaufene n, echten Personalausweis des M . - S . am 1. September 2015 beim Einwohnermeldeamt W . sowohl zur Beantra - gung eines vorläufigen bzw. neuen Ausweisdokuments (Fall 1 der Urteilsgrü n- de) als auch zur Anmeldung einer Wohnadresse (Fall 2 der Urteilsgründe) vor . Da der zuständige Mitarbeiter die fehlende Identität des Angeklagten mit dem 1 2 3 4 5 - 4 - Ausweisinhaber nicht bemerkte, stellte er dem Angeklagten antragsgemäß erst einen vorläufigen und kurze Zeit später ei n en endgültigen Ausweis auf den M . - S . Lichtbild des Angeklagten aus und erteilte d ies em darüber hinaus eine Meld e- bescheinigung. Das Landgericht hat in den genannten Fällen nicht er kennbar bedacht, dass bei Vorlage desselben Dokuments jeweils am selben Tag bei derselben Behörde eine natürliche Handlungseinheit vorliegt und damit jeweils auch nur eine Tat im Rechtssinne in Betracht kommt. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatri chter Feststellungen treffen könnte, die in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils eine Verurteilung wegen einer materiell - rechtlich selbständigen Tat tragen könnten; insoweit gilt der Zweifelsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 4 S tR 623/07, NJW 2008, 1394 , 1395 ). Er ändert deshalb den Schuldspruch in en t- sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvo r- wurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Die Änderung der Konkurrenzverhältnisse führt zum Wegfall der für die Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen sowie des Gesam t- strafenausspruchs. b) Auch die Schuldsprüche zu den Fällen 10 und 11 der Urteilsgründe halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand und waren wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. 6 7 8 9 - 5 - aa) Im Fall 10 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen des Landg e- richts den Schuldspruch wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäls chung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung nicht, da die (neben anderen Dokumenten) zur Täuschung vorgelegte, wenige Tage zuvor für eine real nicht existierende Firma erwirkte Gewerbeanmeldung keinen öffentlichen Glauben genießt und daher von § 271 Abs. 2 StGB nicht erfasst wird. Gemäß § 15 Abs. 1 GewO handelt es sich bei der Gewerbeanmeldung um die Empfangsbescheinigung der Anzeige, mit der der Gewerbetreibende nach § 14 Abs. 1 S. 1 GewO den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes an zuzeigen hat. Vorrangiger Zweck der Anzeige ist es, der zuständ i- gen Behörde Aufschluss über die Zahl und die Art der in ihrem Bezirk vorha n- denen Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1971 I C 40/70, BVerwGE 38, 160, 161 ; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 7 8 . EL, § 14 Rn . 7 mwN). Die Bescheinigung gibt dem Gewerbetreibenden die Gewissheit, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist; eine weite r- gehende Bedeutung kommt i hr nicht zu. Im Hinblick auf den Zweck der Anzeige sind Gewerberegister bzw. - kartei keine öffentlichen Register und genießen keinen öffentlic hen Glauben (Marcks in Landmann/Rohmer, aaO, § 14 Rn. 59 ). bb) Im Fall 11 der Urteilsgründe tragen die Feststel lungen des Landg e- richts den Schuldspruch wegen Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweis - erheblicher Daten nicht. Danach benutzte der Angeklagte zur Warenbestellung das vollautomatisierte Online - Bestellportal der Geschädigten und täuschte s o- mit keinen Me nschen. Durch die Eingabe der Daten hat er sich aber wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Fälschung b e- weiserheblicher Daten strafbar gemacht. Der Senat schließt aus, dass d er Angeklagte, der diese Tat eingeräumt hat, sich in ta tsächlicher Hinsicht anders 10 11 12 - 6 - verteidigt hätte und ändert daher den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. c) Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Fälle 3, 4, 5 bis 9 der Urteilsgründe von sieben tatmehrheitlichen Fällen des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung ausgegangen ist, begegnet diese konku r- renzrechtliche Bewertung keinen rechtlichen Bedenken. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen fasste der Ang e- klagte im Februar 2014 gemeinsam mit anderen den Plan, auf der Basis verl o- ren gegangener bzw. - r- stellen, um unter den Namen der früheren Ausweisinhaber Konten mit Dispositionsrahmen zu eröffnen und Kreditanträge zu stellen . Entsprechend diesem Plan baute der Angeklagte auf der Grundlage der von ihm beschafften Personalauswei se - Personal t- raum zwischen 10. September 2015 und 2. Dezember 2015 jeweils unter Vo r- lage des ihm unter dem Alias - M . - S. ehe oben Fall 1) und verschiede - ner gefälschter Gehaltsnachweise unterschiedlicher Firmen persönlich bzw. im Post - Ident - Verfahren bei verschiedenen Banken Konten mit Dispo sitions ra h- men bzw. beantragte Kredite. Wie von Anfang an geplant, zahlte er die bewi lli g- ten Kredite nicht zurück bzw. glich die ihm eingeräumten, in Anspruch geno m- menen Dispositionskredite nicht aus. aa) Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich der Senat anschließt, bestimmt sich das Verhältnis zwischen dem Bewirken einer falschen Beurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB) und dem anschließenden Gebrauch (§ 271 13 14 15 - 7 - Abs. 2 StGB) der falschen Beurkundung nach denselben Regeln, die für das Verhältnis zwischen dem Herstellen einer unechten Urkunde und dem späteren Gebrauch des Falsifikats im Rahmen der Urkundenfälschung gem äß § 267 StGB gelten (vgl. etwa Zieschang in LK - StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 109, 111; Heine/Schuster in Schön ke/Schröder , StGB, 29. Aufl., § 271 Rn. 37; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 271 Rn. 12, jeweils mwN). bb) Im Rahmen der Urkundenfälschung entspricht es einhelliger Auffa s- sung, dass der Täter, der eine unechte Urkunde herstellt, um sie zu einer b e- stimmten Täuschung zu gebrauchen, und sie nachfolgend entsprechend g e- braucht, nur eine Straftat der Urkundenfäls chung begeht. Maßgebend ist ins o- fern der Täuschungsvorsatz, den der Täter bei der Herstellung der Urkunde hat (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1953 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 293; Beschluss vom 21. Mai 2015 4 StR 164/15, Beck RS 2015, 126 89 ; Beschluss vom 26. Oktober 2016 4 StR 354/16, NStZ - RR 2017, 26 f. ; Erb in Mü K o - StGB, 2 . Aufl., § 267 Rn. 217; Heine/Schuster in Schönke/Schröder, § 267 Rn. 79 ff.; Fischer, StGB, 65. Aufl. , § 267 Rn. 58, jeweils mwN). Ausg e- hend vom Abgrenzungskriteriu Tatbestandsverwirklichung lassen sich vier verschiedene Konstellationen unte r- scheiden : (1) Hat der Täter eine oder mehrere unechte Urkunde n zu einer ganz b e- stimmten, schon konkretisierten Täuschung hergestell t und sie entsprechend diesem Tatplan als Täuschungsmittel eingesetzt, liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkundenfälschung vor (vgl. insoweit auch BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konk urrenzen 3 ; vom 21. Mai 2015 4 StR 164/15 , BeckRS 2015, 12689 ; vom 16. Juni 2015 4 StR 279/15, BeckRS 2015, 13754; für den So n- derfall, dass zwischen dem Herstellen und Gebrauchen ein langer Zeitraum 16 17 - 8 - liegt, wird teilweise Tatmehrheit angenommen, vgl. KG , Beschluss vom 21. Dezember 2011 ( 4 ) 1 Ss 456/11 , StraFo 2012, 375; Heger in Lackner/ Kühl, aaO, § 267 Rn. 27 ). (2) Entschließt sich der Täter im gerade genannten Fall später, die U r- kunde zu einer weiteren Täuschung zu gebrauchen, liegen zwei tatmehr heitl i- che Urkundenfälschungen vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Dezember 1989 1 StR 629/89, BeckRS 1989, 31099817). (3) Gleiches gilt, wenn der Täter eine unechte Urkunde zu einem b e- stimmten Täuschungszweck herstellt, die Urkunde später aber zu einem and e- ren Täuschungszweck gebraucht (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1953 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 293; Urteil vom 13. November 1997 1 StR 323/97, NStZ - RR 1998, 269, 270). (4) Besitzt der Täter zum Zeitpunkt der Herstellung der Urkunde noch kei ne bestimmten Vorstellungen über den späteren Gebrauch, sondern plant die spätere Verwendung nur in allgemeinen Umrissen, liegt beim späteren Ei n- satz der Urkunde ebenfalls Tatmehrheit vor (BGH, Urteil vom 23. Januar 1962 1 StR 455/61, BGHSt 17, 97 , 99 ; Zieschang in LK - StGB, aaO, § 267 Rn. 287 f. mwN; Erb in MüKo - StGB, aaO, § 267 Rn. 218 ; Wittig in SSW - StGB, 3. Aufl., § 267 Rn. 91 ) . cc) Übertr ägt man diese Maßgaben auf d en hier vorliegenden Fall einer durch Ausstellung eines neuen Personalausweises un d dessen Nutzung ve r- wirklichte n mittelbare n Falschbeurkundung , ist gegen die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts nichts zu erinnern. 18 19 20 21 - 9 - Nach den Feststellungen wurde die - bereits vom Angeklagten und dessen Kompli zen , die ebenfalls von den Taten profitieren sollten , im Februar 2014 geplant. Die Umsetzung des Plans mit dem M . - S . existierende Person ihren Ausweis im Mai 2015 verloren hatte, a m 1. September 2015 mit dem Antrag auf Neuausstellung. Dass die jeweiligen, zwischen 10. September und 2. Dezember 2015 vorgenommenen Gebrauch s- handlungen bereits im Zeitpunkt des Bewirkens der Falschbeurkundung am 1. September 2010 vom konkreten Gesamtvors atz erfasst waren, ist weder festgestellt noch folgt dies aus dem durch zahlreiche unregelmäßige Ba r- geldabhebungen gekennzeichneten Tatgeschehen, den zeitlichen Abläufen oder dem ins Auge gefassten Verwendungszweck des Ausweises , der ganz allgemein zur eingesetzt werden sollte . Auch eine Verklammerung der verschiedenen Täuschungshandlungen zu einer rechtlichen Einheit scheidet ungeachtet des Umstands, dass zw i- schen den besonders schweren Fällen des Betrugs und der Urkundenfä lschung und der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB keine annähernde 22 23 - 10 - Wertgleichheit vorliegt (vgl. dazu Rissing - van Saan in LK - StGB, 12. Aufl., § 52 Rn. 28 ff.) schon deshalb aus, weil es an einer tatbestandlichen Handlung s- einheit der mittelba ren Falschbeurkundung mangelt. Schäfer RiBGH Prof. Dr. Krehl Wimmer ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Grube Schmidt
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