ECLI:DE:BGH:2018:231018B2STR400.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 400/18 vom 23. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 23. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 I analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. April 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der A n- tragsschrift des Generalbu ndesanwalts vom 6. September 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der ve r- suchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun g keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben . D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Schäfer Appl Eschelbach Bartel Wimmer
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