BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 40/04 vom 28. April 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 11. August 2003 werden als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend ist zu den Seiten 35 ff. der Revisionsbegründung des Ange-klagten K. zu bemerken: Zwar gilt § 136 a StPO nicht nur für die Vernehmung eines Beschuldig-ten, sondern auch für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (§ 69 Abs. 3, § 70, § 163 a Abs. 5 StPO). Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 a StPO genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision schon den Inhalt der Aussagen, die mit verbotenen Vernehmungsmethoden erlangt worden sein sollen, nicht näher mitteilt. Im üb-rigen ist sie auch unbegründet. Weder das Revisionsvorbringen noch der durch - 3 - die Sachrüge zugängliche Urteilsinhalt ergeben einen Verstoß gegen § 136 a StPO. Ein solcher Verstoß ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Revisionsvor-bringen erschöpft sich insoweit in reinen Vermutungen. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
Full & Egal Universal Law Academy