2 StR 401/00 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 401/00 vom 27. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 27. Oktober 2000 einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs e i - ner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes u n - ter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem rechtskräft i - gen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie u n - begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Stra f - - 3 - zumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß dieser "zielgerichtet" vo