BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 401/03 vom7. Januar 2004in der Strafsachegegenwegenversuchten Mordes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKoblenz vom 12. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hatim Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Der Senat kann den weiteren Ausführungen des Landgerichts zur Straf-zumessung mit noch hinreichender Sicherheit entnehmen, daß dem Ange-klagten nicht der Umstand angelastet wurde, vom Tatversuch nicht (strafbefrei-end) - 3 -zurückgetreten zu sein, sondern die gegenüber durchschnittlichen Fällen er-höhte kriminelle Energie, die in dem mehrfachen Ansetzen und den nachhalti-gen Bemühungen des Angeklagten zum Ausdruck kam, das Tatopfer an derFlucht zu hindern.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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