BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 401/04 vom 30. September 2004 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2004 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. November 2002 und die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Gründe: Nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung vom 15. Novem-ber 2002 haben, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, der An-geklagte sowie sein Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt; die Erklärung wur-de anschließend vorgelesen und genehmigt. Die Behauptung des Angeklagten, eine Verzichtserklärung zu keinem Zeitpunkt abgegeben zu haben, ist durch das Protokoll der Hauptverhandlung widerlegt. Gründe für eine Unwirksamkeit der Prozeßerklärung sind weder vor-getragen noch sonst ersichtlich. - 3 - Die am 6. Juli 2004 eingelegte Revision ist daher unzulässig. Da eine Frist im Hinblick auf die wirksame Verzichtserklärung nicht versäumt wurde, war auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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