BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 401/07 vom 4. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. 1 Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). 2 Die vom Landgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Danach ersch366pfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten darin, Bet344ubungsmittel gegen ein festes Entgelt von einem Ort zum anderen zu transportieren. Gleichwohl hat das Landgericht den Angeklagten als T344ter des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln angesehen. Diese Wer-tung h344lt nach der neueren Rechtsprechung des Senats der rechtlichen Nach- 3 - 3 - pr374fung nicht stand. Eine blo337e Kuriert344tigkeit, bei der keine wesentlichen, 374ber den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist danach als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten (BGH NJW 2007, 1220). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass noch weitere Feststellungen zu den Tatbeitr344gen des Angeklagten getroffen werden k366nnen. 4 Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung. 5 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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