BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 401/08 vom 19. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 19. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 4. April 2008 mit den Feststellun-gen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafen von zwei Jahren f374r den Angeklagten G. und von zwei Jahren und sechs Monaten f374r den Angeklagten S. angeordnet ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung f374r schuldig befunden. Unter Einbeziehung von Strafen aus fr374heren Verurteilungen hat es den Angeklagten G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten, den Angeklagten S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Gegen beide Angeklagte hat es die Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt angeordnet und bestimmt, dass eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (G. ) bzw. von zwei Jahren und sechs Monaten (S. ) vor der Ma337regel zu vollziehen ist. 1 - 3 - Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben nur zum Ausspruch 374ber die Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im 334brigen sind sie unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld-, Straf- und zum Ma337regelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zu-treffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 2008. 3 Auch die Bestimmung, dass jeweils ein Teil der verh344ngten Gesamtfrei-heitsstrafen vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Aus-spruch mit Blick auf die Neufassung des 247 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen blei-ben. Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheits-strafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337re-gel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verb374337ung und einer anschlie337enden Un-terbringung gem344337 Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstre-ckung des Strafrestes zur Bew344hrung bereits nach Erledigung der H344lfte der Strafe m366glich ist. 4 Nach den Urteilsgr374nden hat sich die Strafkammer bei ihrer Entschei-dung 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs ersichtlich nicht am Halbstrafenzeit-punkt orientiert. Dar374ber hinaus fehlen Mitteilungen zum Vollstreckungsstand 5 - 4 - der nunmehr gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen sowie zur voraussichtlichen Suchtbehandlung der Angeklagten. Demgem344337 ist 374ber die Dauer des Vorweg-vollzugs unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen neu zu befinden. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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