BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 401/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 18. M344rz 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begange-ner fahrl344ssiger K366rperverletzung entf344llt. Der Angeklagte ist demnach schuldig des tateinheitlich begangenen zweifachen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung. 2. Seine weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Mordes von zwei Menschen in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung von zwei Men-schen in Tateinheit mit fahrl344ssiger K366rperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine auf die Verletzung formel-len und materiellen Rechts gest374tzte Revision, die zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrl344ssiger K366rperverletzung f374hrt; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bleibt ohne Er-folg, weil die Strafkammer nicht gegen die von ihr zugesagte Wahrunterstellung versto337en hat. 2 2. Die von der Strafkammer ausgeurteilte, tateinheitlich begangene fahr-l344ssige K366rperverletzung ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts verj344hrt. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafkammer, h344tte sie diesen Umstand ber374cksichtigt, auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte, zumal auch verj344hrte Delikte - wenn auch mit minderem Gewicht - bei der Straf-zumessung ber374cksichtigt werden k366nnen. 3 3. Dass die Strafkammer das Konkurrenzverh344ltnis bei der Schussabga-be auf zwei Menschen nicht n344her er366rtert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2008 - 2 StR 189/08 Tz 11 f. - BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 45 mwN) bleibt hier folgenlos, da der Angeklagte durch die Annahme von Tatein-heit jedenfalls nicht beschwert ist. 4 Rissing-van Saan Fischer Appl Eschelbach Ott
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