ECLI:DE:BGH:201 7:110517B2STR401.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 401/15 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 201 7 gemäß § 406a A bs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 6. Mai 2015 wird verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die de r Neben - und Adhä sionskläger in im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 6. Mai 2015 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderen Delikten zu einer Freihe itsstrafe v on sechs Jahren sowie z ur Zahlung eines Schmerzen s- geldes von 12.000 . M it Beschluss vom 3. März 2016 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen de n Schuld spruch und Strafausspr u ch richtete. Zugleich hat er die Entsche i- dung über die Revision gegen die im vorbezeichne ten Urteil getroffene Adh ä- sionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingele i- tet e Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes z u- rückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 1 - 3 - 16. September 2016 VGS 1/16 (JR 2017, 1 79), bei dem der Senat mit B e- schluss vom 14. April 2016 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berüc k- si c h tigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen. I. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der B e- messung einer billigen Entschä digung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein au s- geschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschlus s vom 16. September 2016 VGS 1/16). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rspr. ; grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, B e- schluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff . ; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). 2 3 - 4 - Dabei ste ht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und En t- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemess ung der billigen En t- schädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immat e- rielle Schäden nicht hinwegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesonde re bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorger u- fene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Au s- druck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die B e- rücksichtigung aller Umstände des Falles gebiet et (BGH, Großer Senat für Z i- vilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 VI ZR 109/95, Ver s R 1996, 382). Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe un d das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. D a- neben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall a ber auch die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereini g- te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung e i- ner " armen " Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem auße r- gewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, B e- schluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 57). Indem der (Tat - )Richter in einem ersten Schritt alle Umständ e des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegeb e- nenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in B e- ziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Verei ni g- 4 5 - 5 - te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 56, 70). Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung präge n- den einzelnen Umstände , im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der L e- bensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein de n e inzel nen F all gerecht werdendes Schmerzensge ld festzuse t- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Einzelfa ll ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Gr o- ße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 72). Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennun g eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagte n und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Fall ein " besonderes Gepräge " geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftl i- chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich . Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, 6 7 8 9 - 6 - gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einb e- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer E rh ö- hung des Schmerzensgeld es geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat. II. An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersich t- lich an dem Ausmaß des begangenen T atunrechts und den Folgen für das O p- fer orientiert ; die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Gesch ä- di g ter hat es bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Da sich in den Urteilsgründen zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass e twa ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 10 - 7 - von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situ a- tion d er Sache ein besonderes Gepräge gibt, war die Außerachtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube
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