ECLI:DE:BGH:2017:210217B2STR401.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 401/16 vom 21. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 3. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ; jedoch wird das Rubrum der angefochtenen Entscheidung aufgrund eines o f- fensichtlichen Fassungsversehens dahin korrigiert, dass das Urteil nicht vom 25. Mai 2016, sondern vom 3. Juni 2016 datiert. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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