ECLI:DE:BGH:2017:050417U2STR40.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 4 0 /16 vom 5 . April 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5 . April 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, S taatsanw a lt in der Verhandlung, Staat sanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Darmstadt vom 6. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass für die Fälle II. 14, 16, 28, 32, 34, 35, 37, 38, 40, 49, 52, 54, 61, 62, 64, 65, 373, 458, 470 und 706a der Urteilsgründe jeweils eine Einzels trafe in H ö- he von einem Monat festgesetzt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in 713 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe v on drei Jahr en verurteilt . G egen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützte Revision de s Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich in 20 Fällen zur Herabsetzung von Einzelstrafen. 1. Das Landgericht h at folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: z- werk - . Er warb mit Ve r- anstaltung sangeboten im Internet selbständige Vertriebspa rtner an, die ihre r- 1 2 3 - 4 - seits Kunden für zu verkaufende Kosmetika oder Nahrungsergänzungsp rodukte anwerben sollten. Für bereits existierende Vertriebspartn er gab es zudem in verschiedenen Städten Trainingsprogramme. Im Rahmen seines Aufgabenbereichs buchte d er Angeklagte im Zei t- raum zwischen dem 30. Dezember 2011 und dem 31. Dezember 2014 in 713 Fällen im Internet bei verschiedenen Reiseveranstaltern u.a. Pauschalreisen, Hotelaufenthalte, Flüge oder Mietfahrzeuge. Der Angeklagte wählte als Za h- lungsart jeweils das Lastschriftverfahren aus. Dabei handelte es sich b ei den einzelnen Buchungsvorgängen um voll automatisierte Verfahren, bei denen der gesamte Verfahrensablauf computertechnisch erfasst und bis zur Ausstellung der Reiseunterlagen ohne jeglichen Personal bezug abgeschlossen w urde. Der Angeklagte, der über keinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik r- r- schiedene E - M ail - Adressen; um seine Identität zusätzlich zu verschleiern, gab er bei den Buchungen unterschiedliche Schreibweisen seines Namens und fa l- sche Telefonnummern an. Sobald ein Konto von einer Reise - oder Fluggesel l- de, richtete er für weitere Buchu n- a- tiv geringem Aufwand und kleinen Maßnahmen die installierten Sicherungssy s- teme der Buchungssoftware umgehen und diese Lücken für seine Taten au s- n Wie von dem Angeklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Buchungen g e- plant, widerrief er nach Inanspruchnahme der in 553 Fällen ordnungsgemäß erbrachten Leistungen die jeweiligen Kontobelastungen innerhalb der festg e- 4 5 6 - 5 - schriebenen Frist von acht Wochen, so dass die zuvor in diesen Fällen abg e- buchten Beträge einem von neun vom Angeklagten - ausschließlich für die B u- chungen von Reisen - genutzten Konten wieder gut geschrieben wurden. In weiteren 160 Fällen wurde zwar eine Reiseleistung nicht erbracht. Die von den Reiseveranstaltern erhobenen Stornogebühren wurden indes ebenfalls im Las t- schriftverfahren geltend gemacht; der Angeklagte widersprach a uch diesen Kontobelastungen. Den Reiseveranstaltern entstand insgesamt ein Schaden in Höhe von mindestens 15 0 .00 0 Euro. b) Das Landgericht hat die Taten jeweils als versuchten Betrug im b e- sonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB , § 22 StGB) gewertet. Auch in den 553 Fällen, in denen eine Reiseleistung erbracht worden war , mi t- lägen n ur versuchte Taten vor, da es sich bei den einzelnen Buchungsvorgängen jeweils um vollautomatisierte Verfahren handelt . D er Angeklagte habe zumindest billigend in Kauf geno m- men, Mitarbeiter der Onlineportale zu täuschen, um bei ihnen über seine Za h- lungswilligkeit einen Irrtum hervorzurufen und sie zum Übersenden der Reis e- unterlagen zu veranlassen. 2. Die Revision des Angeklagten hat nur einen geringen Erfolg . a) D ie Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben ( § 344 Abs. 2 Sat z 2 StPO ). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen kein Rechtsfehler, so dass auch die Zielrichtung der Rüge unklar bleibt. 7 8 9 - 6 - b) Die Verurteilung de s Angeklagten wegen versuchten Betruges bege g- net kei nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . U nter Berücksichtigung de s umfassenden Geständnisse s de s Angeklagten ist die - im Rahmen der rechtl i- chen Würdigung getroffene - Feststellung des Landgerichts, d er Angeklagte habe zumindest (auch) billigend in Kauf genommen, Mitarbeiter der Onlinepo r- tale zu täuschen, um bei ihnen über seine Zahlungswilligkeit und seine Absicht, die Lastschriften nach Leistungserbringung nicht zu widerrufen, einen Irrtum hervorzurufen und sie zum Übersenden der Reiseunterlagen zu vera nlassen (vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05, BGHSt 50, 147, 154), nicht zu beanstanden . Dass der Angeklagte alternativ auch ein voll automat i- sierte s Buchungsv erfahren im Blick gehabt hat , weil er - eingestanden - mit r e- l a tiv geringem A ufwand und kleinen Maßnahmen die installierten Sicherung s- systeme der Buchungssoftware umg angen und diese Lücken für seine Taten ausgenutzt ha t, hätte gegebenenfalls die Bewertung der Taten jeweils als (vol l- endeten) Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 StGB g erechtfertigt. Den Fes t- stellungen ist insoweit noch ausreichend zu entnehmen, dass er hier beides für möglich ge halten und sich damit im Sinne eines alternativen Vorsatzes ab g e- funden hat (vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263a Rn. 23). Dass der Ang e- kla gte gleichwohl in allen Fällen lediglich wegen versuchten Betruges schuldig gesprochen worden ist, beschwert ihn nicht. Wie der Generalbundesanwalt im Übrigen zutreffend ausgeführt hat , tr a- gen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auch im Übri gen den Schuldspruch. Die Beurteilung der Konkurrenzen durch den Tatrichter ist zwar rechtlich nicht unbedenklich, weil bei zeitlich eng zusammenliegenden B u- chungsvorgängen hinsichtlich denselben Reiseveranstalter statt Tatmehrheit auch Tateinheit in Form der natürlichen Handlungseinheit in Betracht zu ziehen ist. Die Frage kann hier aber offen bleiben, weil der Senat mit Sicherheit au s- 10 11 - 7 - schließen kann, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses lässt in aller Regel - so auch hier - den Unrechts - und Schuldgehalt unberührt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 mwN sowie Senatsurteil vom 1 3. Januar 2006 - 2 StR 461/05, insoweit in NStZ - RR 2006, 183 nicht abgedruckt ). Schließlich ist d ie vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung vo r- genommene Differenzierung danach, ob eine Reiseleistung erbracht w urde oder nicht , revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Stra f- kammer in den Fällen II. 14, 16, 28, 32, 34, 35, 37, 38, 40, 49, 52, 54, 61, 62, 64, 65, 373, 458, 470 und 706a der Urteilsgründe nicht bedacht, dass gemäß § 263 Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 243 Abs. 2 StGB ein besonders schw e- rer Fall des Betruges ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat - wie hier - lediglich auf eine Vermögensverschiebung von geringem Ausmaß bezieht. Dieser Fehler führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur Herabsetzung der in diesen Fällen verhängten Freiheitsstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß einer zeit i- gen Freiheitsstrafe von jeweils einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB). Die Reduzierung der Einzelstrafen in den genannten Fällen führt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass die Stra f- kammer angesichts der unverändert gebliebenen weiteren 693 Einzelstrafen zwi schen vier und sechs Monaten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ve r- hängt hätte. 12 13 - 8 - 3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angekla g- ten von den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO) . Krehl Eschelbach Zeng Wimmer Grube 14
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