ECLI:DE:BGH:2019:050619U2STR40.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 40 /1 9 vom 5. Juni 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom 5. Juni 2019, an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Eschelbach, Meyberg, Wenske , Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsa nwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten F . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidige r des Angeklagten W . , Justi zangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt : - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. Oktober 2018 im Straf- ausspruch mit den zugehö rigen Feststellungen au fgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte n jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklag- ten F . zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den An- ge klagten W . zu einer Freiheitsstrafe von zwei J ahren und neun Mona- ten. Außerdem hat es zwei Messer eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, zuungunsten der Angeklag- ten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I . Das Landgericht hat F olgende s festgestellt : Der Angeklagte F . hatte Möbel, Elektrogeräte und Kleidungsstücke für die Dauer einer Wohnungssuche in der Wohnung des Zeugen R . , der ihm früher Drogen verkauft hatte , untergestellt . Nachdem F . ein e Wohnung ge - 1 2 3 - 4 - funden h atte, wollte er seine Sachen abholen und stell t e verärgert fest, dass R . T eile seiner Stereoanlage in se inem Wohnzimmer aufgebaut hatte. Auch glaubte F . , dass R . einige seiner Sachen unterschlagen habe. Er suchte ihn in der Folgezeit mehr fach auf. Am 16. Mai 2018 wollte er erneut Sachen abholen und außerdem 50 Euro von dem Geschädigten fordern , weil er diesem einen solchen Betrag für Haschisch gezahlt, aber keine s erhalten hatte. Er frag- te den Angeklagten W . , ob dieser ihn begleiten wolle. Damit war W . trotz erheblicher Alkoholisierung einverstanden. Die Angeklagten begaben sich zu der Wohnung des Geschädigten und drängten diesen nach Öffn en der Woh- nungst ür ins Wohnzimmer. F . sprach den Geschädi - der jedoch beteuerte, alle Sachen seien bereits abgeholt worden . F . glaubte, dass d er Geschädigte ihn belüge und forderte die Herausgabe von Bargeld und Betäubungsmitteln. Der Angeklagte W . erkannt e dessen Ab - si cht und beteiligte sich an der Tat . Die Angekla gte n drohten dem Geschädig- er seine Geldbörse hervorholte, die ihm F . aus der Hand riss und das G eld entnahm . Die Angeklagten waren mit dieser Beute in Höhe von 15 E uro nicht zufrie den und versetzten dem G eschädigten jeweils einen Faustschlag ins Gesicht. F . durchsuchte die Wohnung und ent - deckte ein ihm gehörendes Küchenmesser, das er auch als Drohmittel einsetz- te. W . zog ein mitgeführtes Taschenmesser un d drohte dem Geschädigten damit . D araufhin übergab R . dem Angeklagten F . eine Plombe mit 10,5 g Haschisch. Auch hiermit waren die Angeklagten nicht zufrieden und durchsuchten die Wohnung weiter . Dabei nahm F . zwei Feinwaagen, zwei Tele skopschlagstöcke und einen Faustdolch an sich, während W . eine Do- se mit Betäubungsmitteln und das Mobiltelefon des Geschädigten wegnahm. F . übergab W . noch vor Verlassen des Anwesens einen der Schlagstö- cke. - 5 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten F . weist einen durch - greifenden Rechtsfehler zu seinem Vorteil auf , weil die Gleichbehandlung der Angeklagten bei der Strafrahmenwahl nicht nachzuvollziehen ist. a) Zwar ist bei mehreren Tatbeteiligten jeder nach dem Maß seiner Schuld abzuurteilen, so dass die Revision grundsätzlich nicht auf einen Ver- gleich der Strafzumessung hinsichtlich verschiedener Täter gestützt werden kann. Anders liegt es jedoch ausnahmswei se , wenn es an einer nachvollziehba- ren Begründung für eine Gleichbehandlung verschiedener Täter trotz erheblich unterschiedlicher Strafzumessungssachverhalte geht und die Berechtigung die- ses Ergebnisses auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen ge schlos- sen werden kann (vgl. für den umgekehrten Fall der Ungleichbehandlung bei gleicher Sachlage Senat, Beschluss vom 11. August 2010 2 StR 318/10, StV 2010, 677, 678). b) Nach diesem Maßstab ist die Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB auf den Angeklagte n F . rechtsfehlerhaft. tigung des Umstandes, dass der Angeklagte W . bei der Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermin- dert 250 Abs. 3 StGB gerechtfertigt. Danach bleibt unverständlich, warum dies bei dem Angeklagten F . möglich sein soll , obwohl bei diesem die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen . bb) Auch die sonstigen Feststellun gen vermögen die Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB auf den Angeklagten F . trotz Fehlens eines vertypten Mil - derungsgrundes nicht zu erklären . Der zur Tatzeit 54 - jährige Angeklagte F . war Initiator der Tat, er ist deutlich älter als der zur Tatzei t 23 - jährige Angeklag- 4 5 6 7 8 9 - 6 - te W . und wesentlich stärker vorbestraft; auch hat er die Tat kurz nach sei - ner letzten Haftentlassung begangen und war b ei allen Teilakten der Tatbege- hung führend. De mgegenüber reicht der Hinweis des Landgerichts, dem Ange- kl agten W . sei der Geschädigte bis zur Tat völlig unbekannt gewesen und er habe seinen fasst , nicht aus, um die Gleichbehandlung bei der Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB trotz unterschiedliche r Sach lagen hinsichtlich des vertypten Milderungs- grundes nach § 21 StGB zu erklären . 2. D ie Strafzumessung im engeren Sinne begegnet ebenfalls durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat wesentliche, im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmende Strafzumessungstatsachen zum Vorteil der Angeklagten außer Betracht gelassen . Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte F . dem Geschädigten nicht nur Geld und Drogen wegge- nommen hat, sondern a uch Waffen, nämlich zwei Teleskopschlagstöcke und einen Faustdolch . Dem Angeklagten W . , der sic h seinerseits Drogen ver- schafft hat , hat der Angeklagte F . noch vor Verlassen des Anwesens ei- nen Teleskop schlagstock übergeben . Nach diesen Feststellungen verschafften sich bei de Angeklagten Betäubungsmittel (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und sie führten bei der Tatbegehung Waffen mit sich (§ 25 0 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB). Darin liegt jeweils ein bestimmender Strafzumessungsgrund , den das Landger icht nicht in seine Abwägung einbezogen hat. 10 11 - 7 - 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch hinsicht- lich beider Angeklagten auf den genannten Rechtsfehlern beruht. Franke Appl Eschelbach Meyberg Wenske 12
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