BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 402/05 vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkl344gerin und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 21. M344rz 2005 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und seine durch die Revision der Ne-benkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkl344gerin tr344gt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tra-gen die Staatskasse und die Nebenkl344gerin je zur H344lfte. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revi-sionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin. Der Angeklagte r374gt die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich insbesonde-re gegen die Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und die Straf-zumessung. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkl344gerin beanstanden mit der Sachr374ge und mit Verfahrensr374gen die Beweisw374rdigung des Landgerichts; 1 - 4 - sie erstreben eine Verurteilung auch wegen versuchter Vergewaltigung. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. September 2005 unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin haben keinen Erfolg. 3 a) Die Aufkl344rungsr374gen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin sind, ihre Zul344ssigkeit unterstellt, jedenfalls nicht begr374ndet, weil sich die ver-missten Beweiserhebungen dem Landgericht nicht aufdr344ngen mussten. 4 b) Auch auf die Sachr374ge h344lt das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachpr374fung stand. 5 Die Beurteilung der gef344hrlichen K366rperverletzung als eine Tat l344sst ebenso wenig einen Rechtsfehler erkennen wie die Annahme von Tateinheit zwischen der gef344hrlichen K366rperverletzung und dem versuchten Diebstahl. 6 Auch die Angriffe gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts bleiben erfolglos. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine 334berzeugung vom tats344chlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grunds344tzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweisw374rdigung hat das Revisions-gericht regelm344337ig hinzunehmen. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht 374berwinden, so kann das Revisionsgericht seine Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler 374berpr374fen, insbesondere darauf, ob die Beweisw374rdigung in sich widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, die Beweismittel nicht aus-sch366pft, Verst366337e gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze aufweist oder ob 7 - 5 - der Tatrichter 374berspannte Anforderungen an die f374r eine Verurteilung erforder-liche Gewissheit gestellt hat. Solche Fehler zeigen die Revisionen nicht auf. Der Er366rterung bedarf hier nur Folgendes: Das Landgericht ist nachvoll-ziehbar davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Nebenkl344gerin, die ihn bei seinem versuchten Einbruchsdiebstahl 374berrascht hatte, packte, weil er sie ruhig stellen und einsch374chtern wollte (UA S. 9). Es bedurfte danach keiner n344-heren Begr374ndung, dass der Angeklagte auch aus dieser Motivation heraus der Nebenkl344gerin, die sich losrei337en konnte, nachsetzte und sich deshalb nach der Rangelei im Gastraum des Caf351s auf sie warf. Dass der Riss im Bereich des Rei337verschlusses der Jeanshose als objektives Indiz daf374r sprechen kann, dass der Angeklagte beabsichtigt haben k366nnte, der Nebenkl344gerin die Hose gewaltsam zu 366ffnen und herunterzuziehen, hat das Landgericht gesehen und er366rtert (UA S. 18). Wenn es hiernach seine Zweifel an einem Vergewalti-gungsvorsatz nicht zu 374berwinden vermochte, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung m366glich gewesen w344re oder sogar n344her gelegen h344tte. 8 3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Ne-benkl344gerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenkl344gerin au337er der Revisi-onsgeb374hr nach Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu 247 3 Abs. 2 GKG) auch die H344lfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. OLG Koblenz VRS 54, 131; OLG Hamm NJW 1958, 2077; JMBlNW 1963, 167; OLG Stuttgart NJW 1963, 2286; Hilger in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 473 Rdn. 95). Die durch diese beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Ange-klagten hat allein die Staatskasse zu tragen (247 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkl344ger erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dage-gen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelf374hrerin ist (247 473 Abs. 1 9 - 6 - Satz 3 StPO; vgl. auch BGHSt 11, 189; BGH NJW 1997, 2123, 2124; OLG Karlsruhe Rpfl. 1985, 123; BayObLG bei R374th DAR 1978, 212). Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Revision des An-geklagten beruht auf 247 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Zwar ist auch die Revisi-on der Nebenkl344gerin erfolglos geblieben, dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Auslagenerstattung zu ihren Gunsten abzusehen (247 473 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. auch Hilger aaO Rdn. 93; OLG Schleswig SchlHA 1993, 71). 10 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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