ECLI:DE:BGH:2016:091116B2STR402.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 402/16 vom 9. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 9. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hanau vom 21. April 2016, soweit es ihn betrifft, im Stra f- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen v ersuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung veru r- teilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil leidet hinsichtlich der Vo rstrafe an einem Darlegungsmangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Insoweit hat der Generalbu n- desanwalt zutreffend ausgeführt: 1 2 - 3 - " Das Landgericht hat zu den Vorstrafen festgestellt, dass der Ang e- klagte am 14. August 2015 durch das Amtsgerich t Mainz wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 verurteilt wurde (UA S. 5). Den Feststellungen zufolge soll die durch das Amtsgericht Mainz geahndete Tat zwar am 5. September 2015 und damit nach der Tat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, begangen worden sein. Da d ies aber angesichts des Datums der Verurteilung nicht zutreffen kann, ist nicht auszuschließen, dass die Tat tatsächlich vor dem 24./25. Mai 2015 begangen wurde und die Verurteilung damit nach § 55 Abs. 1 StPO gesamtstrafenfähig war. Die vom Amtsgerich t Mainz verhängte Geldstrafe hätte in diesem Fall dem Grunde nach gemäß § 55 Abs. 1 StGB mit der im vorliegenden Verfahren festgesetzten Freiheit s- strafe nachträglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengeführt we r- den können, oder das Landgericht hätte d em Angeklagten im Falle der Erledigung der Geldstrafe - wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten - einen Härteausgleich durch Milderung der im vorliegenden Verfahren ve r- hängten Freiheitsstrafe gewähren müssen." Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 3 4 5
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