BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 403/02 vom15. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher KörperverletzungDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFrankfurt am Main vom 12. Dezember 2001 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Der Senat merkt an: Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbe-sondere den im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffenen er-gänzenden Feststellungen (UA S. 10/11), läßt sich mit hinreichen-der Deutlichkeit entnehmen, daß der Angeklagte zumindest billi-gend in Kauf genommen hat, daß die Türsteher von Mitgliedern derGruppe körperlich mißhandelt werden. Zutreffend ist der Tatrichterdaher davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der nach eigenerEinlassung (UA S. 7) bei Beginn der "wilden Schlägerei" noch dabeiwar, jedenfalls mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte. - 2 -Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß RoggenbuckAusgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
Full & Egal Universal Law Academy