BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 403/05 vom 28. September 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. September 2005 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Limburg an der Lahn vom 23. Mai 2005 werden als unbe-gründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, dass der Angeklagte F. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Herborn vom 22. September 2004 - 4 Js 6287/04 - und vom 17. März 2004 - 6 Ds 12861/03 - zu einer Ein-heitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat übersehen, dass bei der Bildung einer Einheitsju-gendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frü-here Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell ein-zubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der den Angeklagten F. betreffenden Verurteilung des Amtsgerichts Herborn vom 17. März 2004 nach-geholt und im Tenor klargestellt. - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Bode Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
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