BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 403/10 vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen alias wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-fohlenen in drei F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer vorange-gangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte im Jahr 1999 in drei F344llen mit seiner damals 10j344hrigen Tochter, der Nebenkl344ge-rin A. , vaginalen ungesch374tzten Geschlechtsverkehr. Anfang 1999 legte er sich auf die Nebenkl344gerin, die in Abwesenheit der Mutter im elterlichen Bett 2 - 3 - schlief, drang in sie ein und f374hrte behutsam den Geschlechtsverkehr durch. Der jungfr344ulichen Nebenkl344gerin erkl344rte er, dass sie mit seinem Sperma nunmehr zur Frau geworden sei (Fall II. 1.). Im Sommer 1999 befanden sich der Angeklagte und die Nebenkl344gerin im Keller der h344uslichen Wohnung. Der An-geklagte stand hinter der Nebenkl344gerin, die sich nach vorne beugen musste. Er drang in sie ein und f374hrte den Geschlechtsverkehr durch (Fall II. 2.). Am 18. September 1999, dem Geburtstag der Mutter, besorgten der Angeklagte und die Nebenkl344gerin noch ein Geschenk. Gegen Abend hielt der Angeklagte mit dem Pkw unter einer Br374cke an, kurbelte den Beifahrersitz herunter, legte sich auf die Nebenkl344gerin und f374hrte den Geschlechtsverkehr durch. In drei weiteren angeklagten F344llen, in denen Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer erfolgt sein soll, hat die Kammer den Angeklagten freigespro-chen, weil sie keine hinreichenden Feststellungen zur Konkretisierung der Taten treffen konnte. 3 Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorw374rfe bestritten. Die Strafkammer hat die Verurteilung im Wesentlichen auf die Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alten Nebenkl344gerin gest374tzt, die En-de 2008 aus der Haft heraus einen Brief an den Angeklagten geschrieben hatte, in dem sie ihn des sexuellen Missbrauchs bezichtigte. Der Brief war im Rahmen der Briefkontrolle angehalten worden. 4 2. Die Beweisw374rdigung der Kammer h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374-fung nicht stand. 5 a) Die Wertung der Kammer, die Angaben der Nebenkl344gerin deckten sich in "wesentlichen Punkten" mit ihren Angaben gegen374ber den Zeuginnen K. und M. sowie mit ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung (UA S. 11), findet in den Urteilsfeststellungen keine St374tze. 6 - 4 - Nach den Feststellungen hat die Nebenkl344gerin den Zeuginnen M. und K. den sexuellen Missbrauch ohne Nennung jeglicher Einzelheiten berichtet. Gegen374ber dem vernehmenden Polizeibeamten hat die Nebenkl344ge-rin sechs F344lle des sexuellen Missbrauchs geschildert, wovon einer im Eltern-schlafzimmer, einer im Keller am Geburtstag der Mutter und einer im Pkw unter einer Br374cke stattgefunden habe. Weitere Einzelheiten hat sie nicht beschrie-ben. Diese Feststellungen tragen indes nicht die Wertung, die Angaben der Ne-benkl344gerin seien in den wesentlichen Punkten konstant. So hat die Nebenkl344-gerin ihre 374berhaupt nur gegen374ber dem Polizeibeamten erfolgten und f374r sich genommen sehr d374rftigen Angaben in der Hauptverhandlung noch dahingehend korrigiert, dass nicht der Vorfall im Keller, sondern der Vorfall unter der Br374cke am Geburtstag der Mutter stattgefunden habe. 7 b) Die beweisw374rdigenden Erw344gungen setzen sich auch nicht mit allen Umst344nden, die geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, in einer f374r das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise auseinander. In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abh344ngt, welchen Angaben das Gericht folgt, m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, welche die Entscheidung beeinflussen k366n-nen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1, 13 und 14). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - der einzige Belastungszeuge nur ausgesprochen detailarm berichtet. 8 Insoweit begegnet es schon Bedenken, dass das Landgericht ersichtlich nicht bedacht hat, dass die Detailarmut der Angaben der Nebenkl344gerin Aus-wirkungen auf die Aussagekraft des Konstanzkriteriums f374r die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Ok-tober 1999 - 4 StR 370/99 ). Die Kammer begr374ndet die Konstanz der Angaben 9 - 5 - der Nebenkl344gerin letztlich damit, dass sie in 334bereinstimmung mit ihrer polizei-lichen Aussage auch im Rahmen der Hauptverhandlung keine n344heren Details zu berichten wusste (UA S. 15). Jedenfalls w344re eine umfassende W374rdigung von Anlass und Motiv des Briefes f374r die W374rdigung der Aussagegenese und -entwicklung von Bedeutung gewesen. Insoweit hat die Kammer schon bei der Beurteilung der Frage, ob die Nebenkl344gerin den Angeklagten zu Unrecht belastet haben k366nnte, erkennbar nicht alle erheblichen Umst344nde in ihre 334berlegungen miteinbezogen. Nach den Feststellungen wollte die Nebenkl344gerin mit ihrem Brief den Vater "w374tend ma-chen" bzw. beeindrucken und ver344ngstigen, weil sie ihre seit 2001 vom Ange-klagten getrennt lebende Mutter vor "eventuellen Angriffen" des Angeklagten sch374tzen wollte. Wenn die Kammer daraus schlie337t, dass nur ein wahrer Vor-wurf geeignet sei, den Angeklagten zu ver344ngstigen, 374berzeugt dies ohne n344he-re Begr374ndung nicht, denn grunds344tzlich kann auch der wahrheitswidrige Vor-wurf eines sexuellen Missbrauchs eine Person ver344ngstigen und in Wut verset-zen. Zudem hat die Kammer bei ihrer W374rdigung rechtsfehlerhaft au337er Acht gelassen, dass die Nebenkl344gerin den Angeklagten in demselben Brief auch wahrheitswidrig des sexuellen Missbrauchs anderer Kinder bezichtigt hatte und dies mit dem gleichen Ziel, ihn "w374tend zu machen" (UA S. 12). 10 Vor diesem Hintergrund l344sst die W374rdigung der Kammer auch eine kriti-sche Auseinandersetzung mit dem von der Nebenkl344gerin genannten Motiv, die Mutter vor eventuellen, nicht n344her bezeichneten Angriffen des Angeklagten sch374tzen zu wollen, vermissen. Insbesondere die nahe liegende M366glichkeit, dass die Nebenkl344gerin dem Angeklagten zugleich drohen wollte, wird nicht er366rtert. In die Wertung der Kammer wird insoweit auch nicht mit einbezogen, dass der Brief als solcher an die Freundin des Angeklagten adressiert war, w344hrend der Angeklagte nur "c/o" genannt wurde, und dass auch in einigen 11 - 6 - Textpassagen des Briefes mehrere Personen angesprochen wurden ("Ihr wollt sie t366ten, ihr wollt meine Mutter tot haben! Lasst die Finger von ihr, lasst sie endlich in Ruhe!!!" - UA S. 7). Letztlich h344tte auch die M366glichkeit er366rtert wer-den m374ssen, ob nicht der aus der Haft abgeschickte Brief, der den Angeklagten ver344ngstigen und in Wut versetzen sollte, eine Eigendynamik dergestalt entwi-ckelt hat, dass die Nebenkl344gerin von den darin aufgestellten Behauptungen nicht mehr abr374cken konnte. 3. Der Senat kann danach insgesamt nicht ausschlie337en, dass das Tat-gericht ohne die genannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin gelangt w344re. 12 Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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