BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 403/14 vom 30. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Verletzung der Fürsorge - und Erziehungspflichten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d e s Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerd eführer in am 30. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 9. Mai 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Verletzung der Fürsorge - und Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe von eine m Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überze u- gung vom Vorliegen de r angeklagten Tatvorwürfe verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagte zur Sache eingelassen hat. Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festleg t, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Ei n- lassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachli ch - rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einla s- 1 2 3 - 3 - sung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugu ngsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. zuletzt BGH NStZ - RR 2013, 134, 135 m.w.N. im Falle eine s Freispruchs; siehe BGH NStZ - RR 1999, 45 zu einem Verurteilungsfall; dazu auch: auch OLG Hamm StraFO 2003, 133; OLG Köln Str aFO 2003, 313). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhä n- genden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich - rechtliche Fehler hin überprüfen zu können. In den Urteilsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Einla s- sung der Angeklagten. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagte sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert hat. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auf ihren Angaben beruhen, lässt dies - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht den Schluss zu, dass die Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Ang aben zur Sache gemacht hat. Infolgedessen ist das Urteil mangels einer durch das Rev i- s i onsgericht überprüfbaren Beweiswürdigung aufzuheben. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 4
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