ECLI:DE:BGH:2015:081215B2STR403.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 403/15 vom 8. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Meiningen vom 3. Juni 2015 im Strafausspruch aufgeh o- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ei n- beziehung einer Strafe aus einer ander en Verurteilung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensi chtlich u n- begründet. 1 - 3 - Die Strafrahmenwahl hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Stra f- kammer hat im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 3 StGB hinsichtlich der im Jahr 1997 oder 1998 begangenen Vergewaltigung einen minder schweren Fall gemäß § 177 A bs. 2 StGB in der Fassung vom 10. März 1987 vor allem mit Blick auf eine Vorverurteilung wegen sexuellen Missbrauchs und das Tatbild abgelehnt; sie hat im Hinblick auf den sehr langen Zeitablauf von ca. 18 Jahren die Regelwirkung des jetzt geltenden § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB entfallen lassen und die konkret verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB en t- nommen, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheit s- strafe vorsieht. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat den Umstand, dass die Tat bereits sehr lange zurückliegt, zum Anlass genommen, die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB entfallen zu la s- sen, ohne allerdings erkennbar zu bedenken, dass dies bereits bei der Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 a.F. hätte berücksichtigt werden müssen. Denn regelmäßig stimmen die Gründe , die die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften, und die Gründe , die zur Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung nach Abs. 2 führen können, überein (vgl. Renzikowski, in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 119). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei ordnungsgemäßer 2 - 4 - Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 10. März 1987 und unter Zugrundelegung eines sich da r- aus ergebenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheit s- strafe zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Fischer Appl Krehl Ott Bartel
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