BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 404/06 vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen besonders schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; vom Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen. Die Re-vision des Angeklagten hat mit einer Aufkl344rungsr374ge Erfolg. 1 Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 13. September 2006 ausgef374hrt: 2 204Die Revision dringt mit einer Aufkl344rungsr374ge durch. Die Gesch344digte R. , deren Aussage einzige Grundlage f374r den Schuldspruch bildet, hat bestritten, bereits in Rum344nien als Prostituierte gearbeitet zu haben. Die entge-genstehende Einlassung des Beschwerdef374hrers, er habe die Zeugin im April 2004 in Rum344nien auf einer Party kennen gelernt, auf der die Zeugin als Prosti-tuierte zum Einsatz gekommen war (UA S. 18), h344lt die Strafkammer f374r wider- 3 - 3 - legt. In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung unter Angabe la-dungsf344higer Anschriften f374r den Fall der Verurteilung des Beschwerdef374hrers hilfsweise die Vernehmung der Zeugin H. und des Zeugen D. zum Beweise der Tatsache, dass die Zeugin R. auf der vom Beschwerdef374hrer erw344hnten Party (Betriebsfeier) sich als Prostituierte bet344tig-te. D. sollte nach dem Beweisantrag in seiner Eigenschaft als Veranstalter der Betriebsfeier und Besteller der Prostituierten bei einem Party-Service, die Zeugin H. als Vermittlerin der Zeugin R. an die Freier aussagen. Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Tatrichter diesem Beweis-angebot unter Versto337 gegen die Aufkl344rungspflicht nicht nachgegangen ist, sondern den Beweisantrag abgelehnt hat (UA S. 33). Bei der hier gegebenen Verfahrenssituation, in der Aussage gegen Aussage steht, dr344ngte die Aufkl344-rungspflicht zur Vernehmung der Zeugen, jedenfalls aber zur Kl344rung der Fra-ge, ob die Zeugen existent sind und ob von ihnen ein Beitrag zur Sachver-haltsaufkl344rung zu erwarten war. Dieses w344re auch ohne gr366337eren Zeit- und Arbeitsaufwand m366glich gewesen. Denn bei den benannten Zeugen handelt es sich um so genannte 204Auslandszeugen223 im Sinne von 247 244 Abs. 5 S. 2 StPO, bei denen es zul344ssig ist, vor ihrer Ladung im Wege des Freibeweises zu kl344-ren, ob von ihnen eine sachdienliche Aussage zu erwarten ist (BGH NStZ 1995, 244). Diese Kl344rung h344tte durch Einschaltung des Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes bei der deutschen Botschaft in Bukarest unschwer erfol-gen k366nnen. Im Falle der Best344tigung der Beweisbehauptung h344tte das zu einer anderen Bewertung der Glaubw374rdigkeit der Zeugin R. und der Glaubhaftig-keit ihrer Angaben f374hren k366nnen. Insbesondere w344re damit der tatrichterlichen Annahme, die Zeugin sei aufgrund der T344uschung durch den Beschwerdef374hrer in dem Glauben nach Deutschland gekommen, hier als Haushaltshilfe Geld verdienen zu k366nnen, m366glicherweise der Boden entzogen worden; die Revisi-on weist zutreffend darauf hin, dass f374r den Beschwerdef374hrer kein Grund zur 4 - 4 - T344uschung der Zeugin bestand, wenn diese bereits in Rum344nien der Prostituti-on nachging. Im Falle der Best344tigung der Beweisbehauptung w374rde auch die Glaubw374rdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Falle II 1 der Urteilsgr374nde besonders kritisch zu w374rdigen sein205.223 Dem schlie337t sich der Senat an, zumal die einzelnen Vernehmungen der Zeugin erhebliche Widerspr374che aufweisen, so dass, anders als das Landge-richt meint, von einer Aussagekonstanz im Aussageverhalten der Zeugin nicht mehr ausgegangen werden kann. 5 2. F374r die neue Hauptverhandlung merkt der Senat vorsorglich an: 6 Der neue Tatrichter wird neben dem Tatbestand des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (247 232 StGB) auch diejenigen der Zuh344l-terei (247 181 a StGB) und des Einschleusens von Ausl344ndern (247247 95 Abs. 1 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu pr374fen haben, da diese durch 334berschnei-dung der Ausf374hrungshandlungen tateinheitlich zusammentreffen k366nnen. 7 Das Landgericht hat einen Versto337 gegen 247247 95 Abs. 1 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit rechtsfehlerhafter Begr374ndung verneint. F374r den kausalen oder finalen Zusammenhang zwischen der F366rderung des illegalen Verhaltens des Ausl344nders und dem Erhalten oder sich Versprechen lassen des Verm366-gensvorteils reicht es aus, dass die Einschleusung des Ausl344nders als Mittel zur Erlangung des Verm366gensvorteils dienen soll (vgl. BGHR AuslG 247 92a Verm366-gensvorteil 1). Der Angeklagte hat durch die Vermittlung der Zeugin in Bordelle ihren illegalen Aufenthalt in Deutschland unterst374tzt, um aus der Prostitutions-aus374bung Einnahmen zu erzielen. Damit ist der notwendige Zusammenhang zwischen der durch die Vermittlung erm366glichten Arbeitsaufnahme, die zum Erl366schen des Aufenthaltsrechts der als Rum344nin nicht visumspflichtigen Zeu-gin R. gef374hrt hat, und dem Erlangen eines Verm366gensvorteils durch den 8 - 5 - Angeklagten gegeben. Dass er nicht gewusst haben k366nnte, dass die Zeugin durch die Arbeitsaufnahme ihre Aufenthaltsberechtigung in Deutschland verlor, liegt nach den Urteilsgr374nden fern. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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