BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 404/10 vom 20. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin f374r den Angeklagten als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2010, soweit es den Angeklagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abge-sehen worden ist, b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklagten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer Vergewalti-gung in zwei F344llen, davon in einem Fall tateinheitlich mit K366rperverletzung, wegen Vergewaltigung in acht F344llen, wegen sexueller N366tigung sowie wegen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Es hat dabei eine Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 17. November 2008 sowie unter Aufl366sung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus einem Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 12. Januar 2009 die darin gebildeten Einzelstrafen einbezogen. Au337erdem hat es den Angeklagten 1 - 4 - wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachr374ge allein dagegen, dass die Strafkammer die Anordnung der Siche-rungsverwahrung nicht gepr374ft habe. Das Rechtsmittel, das vom Generalbun-desanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Wegen der hier zu bejahenden inneren Abh344ngigkeit der Sicherungsverwahrung von der Strafzumessung ist es jedoch nicht auf die Entscheidung der Ma337regelfrage beschr344nkbar, sondern erfasst zugleich zugunsten des Angeklagten (247 301 StPO) den Strafausspruch. 1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: 2 Der Angeklagte M. weist zahlreiche Vorstrafen auf - u. a. wegen Rau-bes und gef344hrlicher K366rperverletzung - und befand sich zur Tatzeit aufgrund einer Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung unter laufender Bew344h-rung. Er kannte die Gesch344digte bereits seit Mitte der 80er Jahre fl374chtig. Nach einem Kneipenbesuch in der Zeit zwischen Mitte und Ende April 2008 lie337 sich die angeheiterte Gesch344digte bei einem zuf344lligen Zusammentreffen mit dem Angeklagten M. auf der Stra337e dazu 374berreden, mit ihm und seinem Sohn, dem Mitangeklagten H. , in seiner Wohnung weiter zu trinken. Gegen Mitter-nacht befand sich die Gesch344digte aufgrund des Konsums des Alkohols und m366glicherweise auch aufgrund der unbemerkten Verabreichung eines Medika-mentes oder Bet344ubungsmittels in einem so bewusstseinsgetr374bten Zustand, dass ihr Erinnerungsverm366gen aussetzte. Die Angeklagten M. und H. fass-ten den Entschluss, diesen Zustand dazu auszunutzen, sich die Gesch344digte sexuell gef374gig zu machen. Nachdem sie wieder zu Bewusstsein gekommen war, vermittelten sie ihr glaubhaft, dass sie mit beiden Geschlechtsverkehr ge-habt habe und sie kompromittierende Fotos gemacht h344tten. Der Angeklagte M. drohte der stark 374bergewichtigen, sich ihres K366rpers sch344menden Gesch344-digten, die Fotos an Personen in ihrem privaten und beruflichen Umfeld zu 3 - 5 - versenden, wenn sie ihm und seinem Sohn nicht sexuell zur Verf374gung stehen sollte. Die Gesch344digte sah in der Folgezeit aus Scham und weil sie aufgrund ihres Erscheinungsbildes daran zweifelte, dass ihr die Polizei Glauben schen-ken w374rde, von einer Strafanzeige ab. In der Zeit von Mai bis September 2008 zwang der Angeklagte M. die Gesch344digte teilweise unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage, teilweise mit Drohungen, aber auch durch die Anwendung von Gewalt in 11 F344llen zu sexuellen Handlungen, die sich regelm344337ig 374ber Stunden hinzogen. Dabei kam es zu Oral- und Geschlechtsverkehr sowie in einzelnen F344llen zu weiteren, das Opfer in ganz besonderem Ma337e erniedri-genden sexuellen Handlungen. In neun F344llen beteiligte sich der Mitangeklagte H. , in einem Fall der Mitangeklagte W. , der mit dem Angeklagten M. be-kannt war, an den sexuellen 334bergriffen. Bei der Gesch344digten entwickelte sich infolge des Geschehens eine posttraumatische Belastungsst366rung, die station344rer Behandlung bedurfte. Weil sie der Belastung durch die laufende Hauptverhandlung nicht mehr gewachsen war, trank sie in Suizidabsicht Alkohol, was zu einer lebensbedrohlichen Blutal-koholkonzentration f374hrte. 4 Dar374ber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte M. es am 18. November 2008 unterlie337 f374r den D. , der aufgrund des Konsums von Alkohol und Drogen die Besinnung verloren hatte, 344rztliche Hilfe zu holen, obwohl er erkannt hatte, dass dieser sich in einem lebensbedrohli-chen Zustand befand. D. verstarb im Zeitraum zwischen 18. November 2008, 22.00 Uhr und dem Abend des 19. November 2008 an einer Alkohol- und Bet344ubungsmittel-Mischintoxikation. 5 Die schriftlichen Urteilsgr374nde enthalten zur M366glichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung keine Ausf374hrungen. 6 - 6 - 2. Das Urteil hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwah-rung keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht erkennbar gepr374ft, ob gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2 bzw. 247 66 Abs. 3 StGB angeordnet werden kann. Zwar bestand keine verfahrensrechtliche Pflicht zur Er366rterung der ma337geblichen Umst344nde, da die Staatsanwaltschaft - inso-weit unverst344ndlicherweise - in der Verhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (247 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Das Schweigen des Urteils zur Siche-rungsverwahrung kann jedoch einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen, wenn der Tatrichter die Sicherungsverwahrung nicht pr374ft, obwohl deren formel-le Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellungen die Annahme nahe legen, dass der T344ter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist (vgl. BGH NJW 1999, 2606; 3723, 3724). Bei den Ermessensentscheidungen nach 247 66 Abs. 2 oder 247 66 Abs. 3 StGB m374ssen die Urteilsgr374nde zudem in einer f374r das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise erkennen lassen, dass und aus welchen Gr374nden der Tatrichter von sei-ner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH NJW 1999, 3723, 3724; BGHR StGB 247 66 Abs. 2, Ermessensent-scheidung 2, fehlende Er366rterung). 7 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge-recht. Nach den von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen liegen die formellen Voraussetzungen f374r die Anordnung der Sicherungsverwahrung ge-m344337 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vor. Der Angeklagte M. wurde in dem ange-fochtenen Urteil wegen 11 Straftaten im Sinne des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu Einzelstrafen zwischen zwei und neun Jahren verurteilt. Die Einzelstrafen be-trugen in zehn F344llen mehr als drei Jahre (247 66 Abs. 3 Satz 2, 66 Abs. 2 StGB). Die Umst344nde des Falles legten auch die Pr374fung der Frage nahe, ob der An-geklagte M. infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten f374r die Allgemein-heit gef344hrlich ist (247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies ergibt sich aus dem jeweils 8 - 7 - festgestellten Tatbild, den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, vor allem wegen Gewaltdelikten, sowie dem Umstand, dass er sich zu den Tatzeiten un-ter laufender Bew344hrung wegen einer Straftat gem344337 247 224 StGB befand. Das Landgericht hatte deshalb unbeschadet eines insoweit fehlenden Antrags der Staatsanwaltschaft sachlichen Anlass, sich mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu befassen und seine dahin gehenden 334berlegungen in den Urteilsgr374nden zu dokumentieren. 3. Der Rechtsfehler f374hrt, insoweit zugunsten des Angeklagten (247 301 StPO), zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann trotz insoweit an sich rechtsfehlerfreier Strafzumessungserw344gungen nicht ausschlie337en, dass die den Strafrahmen aussch366pfende Gesamtstrafe von 15 Jahren und die sie bildenden Einzelstrafen sowie die Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen un-terlassener Hilfeleistung niedriger ausgefallen w344ren, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt h344tte. 9 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Krehl Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy