BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 404/14 vom 6. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich wegen (Ketten - )Hehlerei strafbar g emacht hat; eine die Veru r- teilung wegen Geldwäsche hindernde Beteiligung an der Vortat (vgl. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) liegt mithin nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Landgericht meint - die Vortäter durch Verarbeitung des von ihnen erwo r- ben en - von einem anderen Täter zuvor gestohlenen - besonderen Papiers der Deutschen Bahn zu gefälschten Monatskarten unanfechtbares Eigentum e r- worben haben (§ 950 Abs. 1 BGB), eine rechtswidrige Besitzlage im Tatzei t- punkt somit nicht mehr fortbestanden hat ( vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 1979 - RReg. 2 St 445/78, JR 1980, 299 f. mit krit. Anm. Paeffgen; Wa l- ter in LK - StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 24; Maier in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., - 3 - § 259 Rn. 39; Altenhain in NK - StGB, 4. Aufl., § 259 Rn. 20; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 7; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 259 Rn. 5). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Ang e- klagte jedenfalls keine Kenntnis davon, dass die gefälschten Fahrkarten mit dem gestohlenen besond eren Papier der Deutschen Bahn hergestellt worden waren, so dass es am subjektiven Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB fehlt. Krehl Eschelbach Frau RinBGH Dr. Ott ist aus tatsächlichen Gründe n an der Unter - schriftsleistung gehindert. Krehl Zeng Bartel
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