BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 405/01 vom 10. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 4. April 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n - heit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel e r - sichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) kann keinen Bestand - 3 - haben, weil insoweit Verfolgungsverjhrung eingetreten ist. Nach den Fes t - stellungen des Urteils ist die Tat am 12. Mai 1993 begangen worden. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (17. Mai 1998) war die im Fall des § 174 Abs. 1 StGB fnf Jahre betragende Verjhrungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits verstrichen. Der Verjhrung steht nicht entgegen, daû das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Miûbrauch von Kindern und Ve r - gewaltigung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesve r - letzung einer eigenen Verjhrung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81). Die Einschrnkung des Schuldspruchs hat aber keinen Einfluû auf den Strafausspruch. Das Landgericht hat zwar als straferschwerend gewertet, daû der Angeklagte auch das Schutzgut des § 174 StGB verletzt hat. Der Senat kann aber ausschlieûen, daû eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wre, wenn insoweit die Verjhrung bercksichtigt worden wre, zumal verjhrte T a - ten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.), straferschwerend bercksichtigt werden können. Jhnke Detter Otten Rothfuû Elf
Full & Egal Universal Law Academy