BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 405/06 vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 10. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Trier vom 20. April 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensr374ge des Angeklagten P. , das Landgericht habe zu Unrecht ein Ablehnungsgesuch gegen s344mtliche erkennenden Richter gem344337 247 26 a StPO zur374ckgewiesen (Rev.Begr. S. 125 bis 146), ist - unabh344ngig von der vom Generalbundesanwalt verneinten Frage, ob sie zul344ssig erhoben ist - jedenfalls unbegr374ndet. Der Zur374ckweisungsbeschluss des Landgerichts l344sst die von der Revision behaupteten Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Die mit "VIII" nummerierte Verfahrensr374ge des Angeklagten B. , das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverst344ndigen zum Beweis mangelnder Sachkunde des Sachverst344n-digen Dr. N. und zum Beweis einer Einschr344nkung der Schuldf344higkeit des An- - 3 - geklagten zur374ckgewiesen (Rev.Begr. S. 438 bis 500), ist im Ergebnis jeden-falls unbegr374ndet. Zwar hat das Landgericht, wie die Begr374ndung des zur374ck-weisenden Beschlusses ergibt, m366glicherweise den Inhalt der Beweisbehaup-tung nicht ersch366pfend behandelt. Seine Darlegung, es sei aufgrund eigener Sachkunde nicht gehalten, einen weiteren Sachverst344ndigen zur Schuldf344hig-keit des Angeklagten zu vernehmen, war hiervon aber nicht ber374hrt und weist einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. 3. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts k366nnte unter Umst344n-den insoweit missverst344ndlich sein, als sie einen Z344hlfehler der Revisionsbe-gr374ndung aufgegriffen hat. Diese f344hrt n344mlich nach der Verfahrensr374ge Nr. V mit der R374ge Nr. VII fort; eine R374ge Nr. VI fehlt. In der Stellungnahme des Ge-neralbundesanwalts sind die R374ge Nr. VIII unter der Ziffer 6, die R374ge Nr. IX unter der Ziffer 7, die R374ge Nr. X unter der Ziffer 8 behandelt. Die Stellungnah-me zur R374ge Nr. VII (Rev. Begr. S. 360 bis 437) ist vom Generalbundesanwalt mit derjenigen zur R374ge Nr. IV (Rev.Begr. S. 159 bis 254, in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts irrt374mlich mit falscher Seitenzahl angegeben) unter Ziffer 4 behandelt. Die vom Angeklagten B. als R374ge Nr. IX erhobene Ver-fahrensr374ge (Rev.Begr. S. 501 bis 599), die sich mit der R374ge - 4 - Nr. VIII weithin 374berschneidet, ist aus den vom Generalbundesanwalt dargeleg-ten Gr374nden unzul344ssig. Sie w344re im 334brigen auch aus den oben dargelegten Gr374nden unbegr374ndet. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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