BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 405/12 vom 17. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2012 aufgehoben, jedoch bleiben die Fes t- stellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu n euer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrug s in achtunddreißig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachb e- schwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheid ungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloss der Angeklagte im Herbst 2005 während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe Kunden in schwier i- gen finanziellen Verhältnissen eine Leasingfinanzierung anzubieten u nd dabei Vorschusszahlungen zu verlangen. Im Februar 2006 gründete er dazu mit dem 1 2 - 3 - gesondert verfolgten S . die H . mit Sitz in M . . Das Unternehmen unterbreitete Interessenten jeweils Angebote für eine Fina n- zier ung, wobei eine Vorausgebühr ab Erteilung einer Darlehenszusage in Höhe von fünf vom Hundert der Darlehenssumme verlangt wurde. Unmittelbar nach Erbringung dieser "Sonderzahlung" übernahm eine "Refinanzierungsabteilung" des Unternehmens die Sachbearbeitung und forderte umfangreiche Bonität s- auskünfte sowie die Vorlage weiterer Unterlagen ein. Danach wurde der Vertrag jeweils mit Hinweis auf ein Verschulden des Kunden gekündigt, und die H . machte gegen die Kunden auch Schadensersatz ansprüche ge l- tend, bis diese einer Aufhebungsvereinbarung unter Verzicht auf die Rückza h- lung der Vorausgebühr zustimmten. Über ausreichende Mittel oder Refinanzi e- rungsmöglichkeiten zur Darlehensgewährung an die Kunden verfügte die H . zu keinem Zeitpunkt. Gegenstand der Verurteilung sind achtunddreißig Sonderzahlungen von Kunden der H . aufgrund von Darlehenszusagen durch Mita r- beiter der H . In einem Teil der Fälle hatte der Angeklagte, der zumind est als faktischer Geschäftsführer des Unternehmens aufgetreten war, neben anderen Personen auch selbst am Vertragsabschluss mitgewirkt. In den anderen Fällen ist dies nicht festgestellt worden. Gleichwohl hat das Landg e- richt dem Angeklagten alle Fälle jew eils als rechtlich selbständige Betrugstaten zugerechnet. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass dem Angeklagten zur Tatzeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung die Einsicht in das Unrecht der Taten gefehlt habe. Weil er aber grundsätzlic h zur Unrechtseinsicht fähig gewesen sei und ihm das Fehlen der Einsicht mit Blick auf vorangegangene Verurteilungen wegen vergleichbarer Betrugstaten vorzuwerfen sei, komme nur § 21 StGB zur Anwendung, nicht § 20 StGB. 3 4 - 4 - II. Die Revision hat Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen sind zwar aus den vom Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift vom 20. November 2012 genannten Gründen unbegründet, jedoch greift die Sachrüge durch. Lediglich die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können au f- recht erhalten bleiben. Die Ausschließung von Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ist vom Landgericht nicht tragfähig begründet worden. Es ist der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, der ausg eführt hat, dass der Ang e- klagte möglicherweise "zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen." Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu der Annahme des Landgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung, die Fähigke it des Angeklagten zur Unrechtseinsicht sei zur Tatzeit zwar erheblich vermindert, aber grundsätzlich erhalten gewesen und ein mögliches Fehlen der tatsächlichen Unrechtseinsicht zur Tatzeit sei ihm angesichts der früheren Ve r- urteilungen vorzuwerfen. § 2 0 StGB ist anzuwenden, wenn die Fähigkeit des Täters zur U n- rechtseinsicht bei der Begehung der Tat aufgrund eines Eingangsmerkmals fehlte. In diesem Fall kommt es auf die Frage der Vorwerfbarkeit eines tatsäc h- lichen Fehlens von Unrechtseinsicht nicht an. A nders ist es, wenn bei der B e- gehung der Tat die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht zwar vorhanden , aber eing e- schränkt ist. In diesem Fall kann tatsächliche Einsicht gegeben sein oder nicht; daher ist hier zu differenzieren: Der Täter, der trotz verminderter Ei nsichtsfähi g- keit tatsächlich Einsicht in das Unrecht der Tat gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlt ihm dagegen die Einsicht in das Unrecht der Tat, so wird - zur Verme i- 5 6 7 8 - 5 - dung von Wertungswidersprüchen gegenüber § 17 Satz 2 StGB - § 21 StGB angewendet, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, RuP 2006, 101). Diese Unterscheidung hat das Landgericht - offenbar aufgrund entspr e- chender Unklarheiten des Sachverständigengutachtens, die es unkritisch übe r- nommen hat - nicht zutreffend vollzogen; vielmehr sind die Urteilsgründe wide r- sprüchlich. Das Landgericht hat die Annahme des psychiatrischen Sachve r- ständigen, dem Angeklagten habe zur Tatzeit die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht gefehlt, nic ht widerlegt; vielmehr hat es sein Gutachten als überzeugend b e- zeichnet. Auf dieser Grundlage durfte es dem Angeklagten mit der bloßen B e- hauptung, er sei gleichwohl im Allgemeinen einsichtsfähig gewesen, das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Tatzeit nicht vo rwerfen. In Fällen einer - hier diagnostizierten - histrionischen Persönlichkeitsst ö- rung liegt im Übrigen die Annahme von Unfähigkeit zur Einsicht in das Unrecht eines Betrugs, sowohl bei einzelnen Tathandlungen als auch - erst recht - im Rahmen der Mi twirkung an einem "uneigentlichen Organisationsdelikt", im Al l- gemeinen eher fern. Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er einen anderen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldf ä- higkeit beauftragt. III. Für die neue Verh andlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass auch die Konkurrenzbewertung rechtlichen Bedenken begegnet. Soweit dem Angeklagten einzelne Betrugstaten auch deshalb individuell vorzuwerfen sind, weil er daran eigenhändig mitgewirkt hat, ist die Annahme von Tatmehrheit zwar gerechtfertigt. Die Zurechnung des tatbestandsmäßigen 9 10 11 12 - 6 - Handelns der Mitarbeiter des Unternehmens nach § 25 Abs. 2 StGB führt aber in den übrigen Fällen im Rahmen eines "uneigentlichen Organisationsdelikts" dazu, dass dem Ang eklagten insoweit nur eine Tat im Rechtssinne aufgrund seiner Mitwirkung an der Organisation der betrügerischen Handlungen im U n- ternehmen zur Last liegt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/13, wistra 2013, 389 f.). Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
Full & Egal Universal Law Academy