BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 StR 405/14 vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 2015 , an de r tei lgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richterin a m Amtsgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerinnen M . und M a. Mi . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 16. Mai 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in acht Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt . Hiergegen richte t sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revis i- on des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt ohne E rfolg . I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ang e- klagte seine am 11. August 1990 geborene Enkelin, die Nebe nklägerin Ma . Mi . , im Zeitraum vom 11. August 1999 bis Oktober 2003, indem er ihr in einem Fall die Brust streichelte (Fall II.2.a der Urteilsgründe), sie im Schwimmb ad an der Scheide streichelte und einen Finge r einführte (Fall II.2.b), sie auf eine r Couch in seinem Arbeitszimmer an die Scheide fasste , einen Finger einführte und sie dazu veranlasste, seinen Penis anzufassen (Fall II.2.c) , ihr bei zwei G e- 1 2 - 4 - legenheiten im Bett an die Scheide griff und einen Finger einführte (Fälle II. 2 .d und e), sie im K inderzimmer an der Scheide berührte sowie einen Finger ei n- führte (Fall II.2.f) und ihr einen Zungenkuss gab (Fall II.2.g). Die am 5. Mai 1993 geborene Nebenklägerin M . Mi . , eine weitere Enkelin des Angeklagten, missbrauchte er im Zeitraum zwische n d em 5. Mai 2000 und Oktober 2003, indem er ihr an die nackte Brust fasste (Fall II.2.h), sie bei drei Gelegenheiten in ihrem Zimmer an der Scheide berührte und einen oder zwei Finger einführte (Fälle II.2.j und k) sowie in einem dieser F ä ll e auße r- dem ver suchte, ihr e inen Zungenkuss zu geben (Fall II.2.l). 2. Bei einer familieninternen Aufdeckung im Jahre 2003 räumte der A n- geklagte die Taten ein, entschuldigte sich und bot der Mutter der Geschädigten an, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen . D ies lehn te die Mutter ab . Nach einer anonymen Strafanzeige im Jahre 2004 waren die Geschädigten zunächst nicht bereit, gegen den Angeklagten auszusagen, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Der Angeklagte übernahm die Kosten einer Therapie der psych isch stark beeinträchtigten Geschädigten Ma . M i . . Er ließ sich auf Ve r- langen der Eltern der Geschädigten therapeutisch behandeln, wonach er sich als "geheilt" ansah und in die Zukunft schauen wollte. Die Familie der Gesch ä- digten war dagegen lange Zei t erfolglos damit befasst, das Geschehen aufz u- arbeiten. Ein an die Nebenklägervertreterin gerichtetes Angebot einer "Wi e de r- gutmachung" und finanzieller Leistungen lehnten die Nebenklägerinnen kateg o- risch ab. 3. Das Landgericht hat in den Fällen des sexu ellen Missbrauchs von Kindern (Fälle II.2.a, g, h) j eweils minder schwere Fälle im Sinne von § 176 Abs. 1 St G B aF angenommen, in den Fällen des schweren sexuellen Mis s- brauchs (Fälle II.2.b bis f, j bis l) ist es davon ausgegangen, dass keine minder schwere n Fälle im Sinne von § 176a Abs. 3 aF vorliegen. Auch der Milderung s- grund gemäß § 46a StGB greife nicht ein, weil eine Wiedergutmachung durch 3 4 5 - 5 - die Nebenklägerinnen abgelehnt worden sei und ein kommunikativer Prozess nicht stattgefunden habe. Die Verantwortu ngsübernahme durch den Angekla g- ten und sein Angebot von Schadenersatz seien daher im Rahmen der Strafb e- messung im engeren Sinne zu berücksichtigen. II. Ein gemäß § 6 StPO von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfa h- renshindernis liegt nicht vor. 1. Die Revision beanstandet die sachliche Zuständigkeit des Landg e- richts (§ 24 Abs. 1 GVG). Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: Die Verteidigung hatte der Staatsanwaltschaft unter dem 18. Dezember 2013 eine am 20. Dezember 2013 eingegangene Erklär ung des Angeklagten zur Sache übersandt und mit Bezug hierauf angeregt, Anklage zu m Amtsgericht Köln zu erheben . Die Staatsanwaltschaft beantragte mit A nklageschrift vom 20. Dezember 2013 , das Hauptverfahren vor dem Landgericht zu eröffnen, o h- ne allerdings den von ihr vorausgesetzten Grund für die Zuständigkeit zu ne n- nen . Das Landgericht eröffnete durch B eschluss vom 21. Februar 2014 das Hauptverfahren vor der Straf kammer , ohne sich zur Frage der Zuständigkeit z u äußern. 2. Die Rüge ist un begründet. Die Strafkammer hat ihre sachliche Zustä n- digkeit nicht willkürlich angenommen. Sie hat deshalb nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, wodurch alleine die Perpetuierung der Zuständi g- keit des Gerichts höherer Ordnung gemäß § 269 StPO durchbrochen werde n könnte. 6 7 8 9 - 6 - a) Ein Richterspruch ist nur willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung darf sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen nicht so weit von dem Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 6/12, BGHSt 57, 165, 167). Objektive Willkür in diesem Sinne schließt der Senat hier aus . b) Jedenfalls war die Annahme einer Straferwartung, die den Strafbann des Amtsgerichts überschreiten würde, gerechtfertigt. Deshalb war die Zustä n- digkeit des Landgerichts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG begründet. Dem Angeklagten ist eine Serie von Taten des sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern zur Last gelegt worden. In der Mehrzahl handelte es sich um qualifizierte Fälle im Sinne von § 176a Abs. 2 StGB. Bei dieser Sachlage wäre nach dem für das Tatgericht bei der Strafzumessung im Urteil eröffneten Spie l- raum innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als vier Jahren in Betracht gekommen. Es ist unbeschadet des Pr o- zessergebnisses nicht ersichtlich, dass der für die Straferw artung bei der Eröf f- nungsentscheidung bestehende weite Spielraum überschritten wurde. Bei dem Anklagevorwurf von zwölf Taten des sexuellen Missbrauchs b e- ziehungsweise schweren sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern (im Fall II.2.i der Urteilsgründe wur de das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Haup t- verhandlung eingestellt) ist der Grund für die Zuständigkeitsannahme auch o h- ne W eiteres erkennbar. Einer ausdrücklichen Begründung der Eröffnungsen t- scheidung bedurfte es insoweit nicht, auch wenn dies - nachdem die Verteid i- gung eine Anklageerhebung vor dem Amtsgericht angeregt hatte - nahe gel e- gen hätte. 10 11 12 13 - 7 - c) Die Staatsanwaltschaft hat nicht ausdrücklich wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Verletzten, des besonderen Umfangs oder der beso n- deren Bedeutung des Falles ihre Anklage beim Landgericht erhoben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG, Nr. 113 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Ob dies ebenfalls zur sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts führen konnte, kann offen bleiben. III. Auch im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in se i- ner Antragsschrift genannten Gründen unzulässig. 2. Die Sachrüge ist unbegründet. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Einwände gegen die Strafzumessung greife n nicht durch. a) Das Landgericht hat in den Fällen des § 176 Abs. 1 StGB aF jeweils minder schwere Fälle angenommen. In den gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten Fällen hat es dagegen eine Einordnung als minder schwere Fälle im Sinne des Quali fikationstatbestands (§ 176a Abs. 4 StGB) abgelehnt. Dag e- gen ist rechtlich nichts einzuwenden. Die Annahme der Strafkammer, dass die Fälle des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen Eindringens in den Körper der Geschädigten und nicht umgekehrt in den Körper de s Täters über die Unterschwelle des Qualifikationstatbestands hinausreiche, gibt hier keinen Anlass zur Beanstandung. Das Landgericht hat die Handlungen nach dem konkreten Tatbild bewertet und zudem berücksic h- tigt, dass eine Serie gleichgelagerter Taten vo rliegt. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, mögen sich die Taten auch "im unteren Bereich der Ta t- 14 15 16 17 18 19 - 8 - bestandsverwirklichungen" bewegt haben. Die Berücksichtigung gleichartiger Taten über einen langen Zeitraum ist unbedenklich, wenn eine solche Tatbeg e- hung - wie hier - die Beeinträchtigung der Opfer nachhaltig vergrößert. Im Übr i- g e n ist der Hinweis der Strafkammer im Rahmen der konkreten Strafzume s- sung, die Geschädigten hätten vor der Tatserie über keine sexuellen Erfahru n- gen verfügt und seien jedenfall s zu Beginn der Übergriffe noch präpubertär g e- wesen, nicht rechtsfehlerhaft. Das geringe Alter der Geschädigten innerhalb der Schutzaltersgrenze von neun bzw. sieben Jahren beim jeweiligen Beginn der Tatserie und der dann noch nicht fortgeschrittene Entwic klungsstand konnten ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. b) Die Ablehnung einer im Ermessen des Tatgerichts stehenden Stra f- rahmenmilderung gemäß § 46a in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstan den. Nach § 46a Nr. 1 StGB kann zwar schon das ernsthafte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der g e- setzgeberischen Intention einen k ommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus (BT - Drucks. 12/6853, S. 21, 22), der auf einen umfassenden, fri e- densstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben des Ange klagten o h- ne Einbeziehung der Opfer genügt daher nicht. Wenn auch ein Wiedergutm a- chungserfolg nicht zwingende Voraussetzung für eine Strafrahmenmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB ist, so muss sich dafür doch das Opfer freiwillig zu e i- nem Ausgleich bereitfinde n und sich darauf einlassen. Ein erfolgreicher Täter - Opfer - Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Das ergibt sich aus dem Zweck und der 20 21 - 9 - Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 327/14, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 12). Nach diesem Maßstab hat die Strafkammer bei ihrem Ermessensg e- brauch nicht rechtsfehlerhaft entschiede n. Sie hat die Bereitschaft des Ang e- klagten, Verantwortung zu übernehmen und seine Bemühungen, sich mit se i- nen Enkelinnen auszusöhnen, nicht übersehen. Zugleich hat sie die Versagung der Strafrahmenmilderung nachvollziehbar darauf gestützt, dass die Nebenk l ä- gerinnen eine Wiedergutmachung durch den Angeklagten nachdrücklich abg e- lehnt haben und zwischen ihnen und dem Angeklagten ein kommunikativer Prozess nicht stattgefunden hat. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel 22
Full & Egal Universal Law Academy