BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 406/01 vom 10. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision g e - gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. April 2001 wird dem Angeklagten a) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wi e - dereinsetzungsantrags und b) auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revis i - on gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2001, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des U r - teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. - 3 - Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenklger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jhnke Detter Otten Rothfuû Elf
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