BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 406/07 vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. Februar 2008 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Hehlerei beschr344nkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 26. M344rz 2007 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des Betruges in vier F344llen und der Hehlerei schuldig ist, b) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde und im Ge-samtstrafenausspruch mit den jeweils zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in f374nf F344llen, da-von ein einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde) zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dage-gen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der R374ge der Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschr344nkt der Senat im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde die Verfolgung gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Hehlerei. 2 Die Beschr344nkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen die Verur-teilung wegen Betruges nicht tragen. Es fehlen hinreichende Feststellungen, um welche Art von Scheck es sich bei dem Verrechnungsscheck der Firma P. AG zugunsten der Firma Z. M. GmbH handelte. H344tte es sich um einen Inha-berscheck gehandelt - was auch bei einem an eine bestimmte Person zahlbar gestellten Scheck der Fall sein kann, wenn er den Zusatz 204oder 334berbringer223 enth344lt (Art. 5 Abs. 2 ScheckG) - k366nnte es bereits an einer f374r die Verm366gens-verf374gung relevanten T344uschungshandlung gefehlt haben, da der Einreicher eines Inhaberschecks regelm344337ig schon durch dessen Besitz legitimiert wird (vgl. Senatsurteil StraFo 2007, 423 = wistra 2007, 458 m. w. N.). 3 2. Wegen der Schuldspruch344nderung ist die Strafe neu zu bemessen. Das Landgericht hat die Strafe im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde dem Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 StGB entnommen, weil ein Verm366gensverlust gro337en Ausma-337es herbeigef374hrt worden ist. Angesichts des niedrigeren Strafrahmens des 247 4 - 4 - 259 StGB ist nicht auszuschlie337en, dass es bei einer Verurteilung wegen Hehle-rei auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. 3. Zu den F344llen II. 2 bis 5 der Urteilsgr374nde merkt der Senat zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts Folgendes an: Auf die Frage, ob die Einl366sung der Schecks einen 374ber den Entwendungsschaden hinausgehenden eigenst344ndigen Schaden verursacht hat, kommt es hier nicht an, weil der Ange-klagte nicht T344ter oder Tatnehmer der Diebst344hle war, es sich bei ihm also nicht um mitbestrafte Nachtaten handeln kann. 5 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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