ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR406.15. 2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 406/15 vom 19. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnun g dahingehend ergänzt wird, dass das Mobiltelefon der Marke S . , sowie die SIM - Karte A . mit der Rufnummer eingezogen werden; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Angeklagten ergeben . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Krehl Esc helbach Bartel
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