ECLI :DE:BGH:2016:190516B2STR406.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 406/15 vom 19. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnung dahi ngehend ergänzt wird, dass die Mobiltelefone der Marke S . - IMEI und - sowie die SIM - Karten V . - Rufnummer - , L . - Rufnummer - und L . - Rufn ummer - eingezogen werden; im Üb - rigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Fi scher Appl Krehl Eschelbach Bartel
Full & Egal Universal Law Academy