ECLI:DE:BGH:2017:230317B2STR406.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 406/16 vom 23. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n ach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 23. Mär z 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten G . gegen das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 10. Juni 2016 wird mit der Maßgabe ve r- worfen, dass in den Fällen II. 9 und 10 der Urteilsgründe Ei n- zelfre iheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten verhängt werden. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdie b- stahls in 24 Fällen, wobei es in acht Fällen beim Ver such blieb, sowie wegen " Diebstahls in einem besonders schweren Fall " in drei Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich u n- begründet. Die umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten im Schuldspruch und in den Einze l- strafen II. 1 8 sowie II. 11, 13 28 der Urteilsgründe nicht aufgezeigt. Hing e- gen bestehen gegen die Str afaussprüche in den Fällen II. 9 10 der Urteil s- 1 2 - 3 - gründe mit Blick auf die gegen den Mitangeklagten R . in diesen Fällen ver - hängten Einzelstrafen rechtliche Bedenken. Zwar ist bei mehreren Tatbeteiligten einer Tat jeder Täter nach dem Maß der eigenen Schuld abzuurteilen, so dass die Revision grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden kann. Etwas anderes gilt jedoch, wenn offenkundige Widersprüche vorliegen oder es an einer nachvollziehbaren Begründung für eine abweichende Strafzumessung bei verschiedenen Tätern fehlt und eine solche auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen geschlossen werden kann (BGH StV 2010, 677). Bei Abu r- teilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in de m- selben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen (vgl. etwa BGH StV 2011, 725; s . a . BGHSt 56, 262, 263; BGH NStZ - RR 2017, 40). Gemessen daran hält die Festset zung der Einzelstrafen in den Fällen II. 9 10 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat in diesen Fällen gegen den Angeklagten jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten verhängt, gegen den Mita n- geklagten R . dagegen jeweils nur Freiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten. Weder aus den Feststellungen zur Tat noch sonst aus den Urteil s- gründen ergibt sich jedoch ein nachvollziehbarer Grund für die Verhängung e i- ner höheren Strafe gegen den Angeklagte n. Die Angeklagten waren an den Taten mit gleichartigen Tatbeiträgen beteiligt. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer stimmen hinsichtlich beider Angeklagter wörtlich überein. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte trotz der gestän digen Ei n- lassung für diese Taten im Vergleich zu dem Mittäter härter bestraft worden ist und nicht wie in den anderen Fällen gleich hohe Strafen verhängt worden 3 4 5 - 4 - sind. Dieser Rechtsfehler führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs und führt entspreche nd § 354 Abs. 1 StPO zur Festsetzung von Einzelstrafen in der gegen den Mitangeklagten R . verhängten Höhe. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht, das in allen Fällen jeweils gleiche Strafen gegen beide Angeklagte verhängt hat, gegen den Angeklag ten in den Fällen II. 9 10 eine noch niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Die Reduzierung der Einzelstrafen in den genannten Fällen führt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass die Stra f- kammer bei einer Einsatzstr afe von drei Jahren und angesichts der unverändert gebliebenen weiteren 24 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Appl Krehl Bartel Wimmer Grube 6
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