BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 4/07 vom 27. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. Juni 2007 gem344337 247247 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bonn vom 23. August 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344l-len II. 1., 3. und 7. verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-stellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen, b) der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, davon in einem Fall tateinheit-lich mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei F344llen in Tateinheit mit der Ver-abredung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, c) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in den F344llen II. 2., 5. und 6. der Urteilsgr374nde und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen (F344lle II. 1., 2., 4., 5., 6. und 7. der Urteilsgr374nde), davon in zwei F344llen tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (F344lle II. 1. und 4. der Urteilsgr374nde) und in drei weiteren F344llen tateinheitlich mit dem Ver-such der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (F344lle II. 2., 5. und 6. der Urteilsgr374nde) und in einem dieser F344lle auch tatein-heitlich mit N366tigung (Fall II. 5. der Urteilsgr374nde) sowie wegen vors344tzlicher K366rperverletzung (Fall II. 3. der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht Verfahrensr374gen geltend und beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Die Verurteilung in den F344llen II. 1., 3. und 7. der Urteilsgr374nde hat kei-nen Bestand, weil ihr das Verfahrenshindernis der Spezialit344t entgegensteht. Der Senat stellt das Verfahren insoweit ein. Desgleichen entf344llt die tateinheitli-che Verurteilung wegen N366tigung im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde. 2 Der Angeklagte wurde am 27. September 2004 in Brasilien festgenom-men und am 9. Februar 2006 auf Grund des Internationalen Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 10. M344rz 2003 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Der Auslieferungshaftbefehl f374hrt jedoch die unter II. 1., 3. und 7. abgeurteilten Taten und das dem N366tigungsvorwurf zugrunde liegende Ge-schehen nicht auf. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte auf den Vorbehalt der Spezialit344t verzichtet h344tte. 3 - 4 - Zwar umfasst mangels n344herer Beschr344nkung eine Auslieferungsbewilli-gung grunds344tzlich die gesamte Tat im Sinne des 247 264 StPO (vgl. BGH NStZ 2003, 68; NStZ-RR 2000, 333). Da sich hier die Auslieferungsentscheidung nicht bei den Akten befindet und weder die Sachbearbeiterin bei der Staatsan-waltschaft Bonn noch der dortige Rechtshilfedezernent eine konkrete Erinne-rung an die entsprechenden Vorg344nge haben, hat der Senat insoweit entspre-chend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde auf die Bet344ubungsmitteldelikte beschr344nkt. 4 II. Die Verfahrensr374gen haben aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts keinen Erfolg. 5 III. 1. In den F344llen II. 2., 5. und 6. der Urteilsgr374nde h344lt die Verurteilung wegen des Versuchs der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 6 a) Die vom Angeklagten beauftragten Kuriere waren entweder schon vor ihrem Abflug am Flughafen Sao Paulo oder nach Zwischenlandungen in Madrid bzw. Lissabon verhaftet worden, bevor ihr Gep344ck in die nach Deutschland flie-genden Flugzeuge geladen wurde und sie selbst h344tten einsteigen k366nnen. Damit hatten die Kuriere aber jeweils noch nicht zum Versuch der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln angesetzt (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 18 und 41). Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter unerlaub-ter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge muss deshalb entfal-len. 7 - 5 - b) In den F344llen II. 2. und 5. der Urteilsgr374nde hat sich der Angeklagte jedoch gem344337 247 30 Abs. 2 StGB, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wegen der Verabre-dung zum Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge 226 jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge 226 schuldig gemacht. Der Angeklagte ist mit den Kurieren J. , M. und S. 374bereingekommen, Kokain nach Deutschland einzuf374hren, wobei die Kuriere wegen des eigenh344ndigen Verbringens der Bet344ubungsmittel in die Bundesrepublik und der Angeklagte aufgrund seines Tatinteresses und seiner Tatbeitr344ge Mitt344ter gewesen w344ren. Der Angeklagte war derjenige, der das Kokain gewinnbringend weiterverkaufen wollte; er hatte den Kurieren die Fl374ge und den Aufenthalt in Brasilien bezahlt und die Tat hing allein von seinem Willen ab, weil nur er den Kontakt zum Liefe-ranten in Brasilien hatte. 8 Der Senat kann den Schuldspruch in diesen F344llen selbst 344ndern; 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 9 c) Im Fall II. 6. liegt hingegen weder die Verabredung eines Verbrechens noch eine versuchte Anstiftung zu einem solchen vor, weil der Kurier Ju. vom Angeklagten 374ber die zu transportierende Ware get344uscht wurde, sich mit-hin gerade nicht zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge bereit erkl344rt hatte. Der Angeklagte w344re in diesem Fall mittelbarer T344ter der Einfuhr gewesen. Im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde ist der Angeklagte deshalb lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. 10 2. Die 304nderung der Schuldspr374che in den F344llen II. 2., 5. und 6. der Ur-teilsgr374nde f374hrt zur Aufhebung der Strafausspr374che in diesen F344llen. Das 11 - 6 - Landgericht hat in diesen F344llen den Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt und sowohl die Annahme minder schwerer F344lle als auch eine Strafrahmenmilderung wegen Versuchs ausdr374cklich abgelehnt. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass es bei Anwendung des nach 247 30 Abs. 1 Satz 2 StGB zwingend gem344337 247 49 Abs. 1 StGB zu mildernden Strafrahmens des 247 30 Abs. 1 BtMG bzw. des 247 29 a Abs. 1 BtMG zu niedrigeren Strafen gekommen w344re. Die Aufhebung der Einzelstrafen in drei F344llen und das Entfallen von drei weiteren Einzelstrafen f374hrt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. 12 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die M366glichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, kein Grund ist, die Z344surwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Z344surwirkung 9). Der neue Tatrichter wird daher zwei Gesamtstrafen zu bilden haben, die in ihrer Summe die bisherige Gesamtstrafe nicht 374bersteigen d374rfen. 13 Bode Otten Ernemann Fischer Roggenbuck
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