BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 407/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 8. Mai 2007 in den Ausspr374chen 374ber die im Fall II 19 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 42 F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat zu den Ausspr374chen 374ber die im Fall II 19 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe Er-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat den Schuldspruch wegen Untreue im Fall II 19 damit begr374ndet, der vom Amtsgericht als Verm366gensvormund bestellte Ange-klagte habe durch die Umschichtung des M374ndelverm366gens von einem Fonds auf ein Girokonto des M374ndels diesem in zweierlei Hinsicht einen Verm366gens-nachteil zugef374gt: Zum einen bestehe ein wirtschaftlicher Nachteil darin, dass durch die Aufl366sung des Fonds die lukrative Verzinsung von 5-6 % pro Jahr entfallen sei; zum anderen liege in der Umschichtung eine schadensgleiche Verm366gensgef344hrdung, weil der Angeklagte plante - wie sp344ter auch in den F344l-len II 20-42 geschehen -, nach und nach Gelder des M374ndels von dessen Giro-konto abzuheben und f374r sich zu verwenden (UA 16). 2 W344hrend der mit der Umschichtung des M374ndelverm366gens einherge-hende Zinsschaden die Verurteilung wegen Untreue im Fall II 19 tr344gt, lag hier eine vom Landgericht angenommene schadensgleiche Verm366gensgef344hrdung aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht vor; auch nach Aufl366sung des Fonds befand sich die Anlagesumme nach wie vor auf ei-nem Konto des Gesch344digten und war damit noch nicht dessen unmittelbaren Rechtskreis entzogen. Erst durch die nachfolgenden sich 374ber 14 Monate er-streckenden, als jeweils eigenst344ndige Untreue abgeurteilten Geldabhebungen (F344lle II 20-42) ist dem M374ndel ein Verm366gensschaden entstanden. 3 2. Zwar bleibt die fehlerhafte Annahme einer schadensgleichen Verm366-gensgef344hrdung im Falle II 19 im Ergebnis ohne Auswirkung auf den Schuld-spruch. Der Senat besorgt jedoch, dass die Strafkammer - auch wenn bei Be-gr374ndung der Strafzumessungsentscheidung nicht ausdr374cklich erw344hnt - die vermeintliche schadensgleiche Verm366gensgef344hrdung bei der Festsetzung der f374r den Fall II 19 verh344ngten Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten strafsch344rfend ber374cksichtigt hat. Nur so erkl344rt es sich, dass das Landgericht 4 - 4 - gerade diese Tat trotz des nur geringen Zinsschadens als die "schwerste Tat" eingestuft und f374r diese die Einsatzstrafe verh344ngt hat (UA 25). Die somit erforderliche Aufhebung der f374r den Fall II 19 verh344ngten Einsatzstrafe f374hrt auch zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtfrei-heitsstrafe. 5 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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