BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 407/10 vom 8. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 4. Mai 2010 im Strafausspruch mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Aachen zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im 334brigen we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 In seiner Zuschrift an den Senat hat der Generalbundesanwalt unter an-derem ausgef374hrt: 2 - 3 - "Die Verh344ngung einer kurzen Freiheitsstrafe h344lt rechtlicher Nachpr374fung indes nicht stand. Grunds344tzlich ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters und eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revi-sionsgericht ausgeschlossen. Dieses darf lediglich nachpr374fen, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 57. Auflage 247 46 Rn 146). Davon ausgehend ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung, ob besondere Umst344nde im Sinne von 247 47 Abs. 1 StGB vorgelegen haben, von einem unzutreffenden rechtlichen Ma337stab ausgegangen ist. Die Verh344ngung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat regelm344337ig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller die Tat und den T344ter kennzeichnenden Umst344nde als unverzichtbar bzw. "uner-l344sslich" (247 47 Abs. 1 StGB) erweist (BGHR StGB 247 47 Abs. 1 Umst344nde 6; Fischer a.a.O. 247 47 Rn 7). Die Strafkammer hat die kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe jedoch lediglich f374r "geboten" (UA S. 10) erachtet. Dass eine Freiheitsstrafe "gebo-ten" (d.h. angebracht, sinnvoll, pr344ventiv Erfolg versprechend usw.) ist, reicht allerdings nicht aus (Fischer a.a.O.; OLG Stutt-gart StraFo 2009, 118 f.). Zwar war sich die Kammer des Aus-nahmecharakters der Vorschrift des 247 47 StGB durchaus be-wusst (vgl. UA S. 10). Jedoch verm366gen auch die Erw344gungen der Kammer zur Begr374ndung der kurzen Freiheitsstrafe - namentlich die Ausf374hrungen zum Lebenswandel des Ange-klagten und dessen Haltung zur Tat (UA S. 10) - nicht zu bele-gen, dass die Kammer - entgegen dem von ihr gew344hlten Wort- - 4 - laut - die kurze Freiheitsstrafe f374r unerl344sslich gehalten hat. Auch diese Ausf374hrungen sprechen daf374r, dass die Kammer die Frei-heitsstrafe lediglich f374r geboten erachtet hat. Im Hinblick auf die - angesichts des Bestreitens des Handeltrei-bens durch den Angeklagten - nicht unbedenklichen Erw344gungen der Kammer zur Bagatellisierung seiner Tat, erscheint die Auf-hebung der zugeh366rigen Feststellungen sachgerecht, auch wenn diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Schlie337lich erscheint es sachgerecht, von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen und die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Aachen zur374ckzuverweisen, da des-sen Strafgewalt ausreicht." Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en und bemerkt erg344nzend: 3 Dass der Angeklagte - f374r den Senat nicht nachvollziehbar - hinsichtlich der in seinem Wohnzimmer sichergestellten 10 kg Amphetamin nicht wegen 4 - 5 - Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmittel in nicht geringer Menge bzw. wegen unerlaubten Besitzes an dieser Rauschgiftmenge verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. Rissing-van Saan Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Eschelbach Ott
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