BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 407/13 vom 11 . September 2014 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11 . September 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörung srüge der Verurteilten gegen den Beschluss des S e- nats vom 7 . August 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 4. September 2012 mit Beschluss vom 7 . Au gust 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz ihrer Ve r- teidiger vom 28. August 2014 hat die Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässi g e Rechtsbehelf ist unbegründet . Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht g e- hört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vor bringen d er Verurtei l- te n übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Behauptung , der die Revis ion verwerfende Beschluss vom 7. August 2014 hätte so nicht ergehen können, wenn das Revisionsvorbringen beachtet worden wäre, legt schon im Ansatz keinen Gehörsverstoß dar. Der Senat hat bei seiner Entschei dung das Revisionsvorbringen in vollem Umfang bed acht und gewürdigt, es aber schlicht nicht für durchgreifend erachtet. Die hierfür maßgeblichen Gründe ergeben sich - verfassungsrechtlich unbeden k- 1 2 - 3 - lich - mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefoc h- tenen Urteils und dem Inhalt der A ntragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BVerfG NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO . Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott 3
Full & Egal Universal Law Academy