ECLI:DE:BGH:2016:240216B2STR407.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 407/15 vom 24. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefüh rers am 24. Februar 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 21. April 2015 wi r d als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigun g ke in en Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- kla g ten ergeben hat. D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Urteilsgründ e müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen la s- sen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatb e- standsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. Meyer - Goßner/Appl, Die Urteile in Straf sachen, 29. Aufl., Rn. 281 - 3 - ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im Gesam t- zusammenhang gerade noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten de s Angeklagten abgeurteilt sind. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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