BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 4/08 vom 30. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Januar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2007 im Rechtsfolgenaus-spruch dahin ge344ndert, dass die Anordnung, vor der Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die H344lfte der Strafe zu vollstrecken, entf344llt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in zwei F344llen, davon in einem Falle im Versuch und in einem Falle tateinheitlich mit gef344hrlicher K366rperverletzung und N366tigung, sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Au337erdem hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Vor der Ma337regel sollte die H344lfte der Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des angefochtenen Urteils. Im 334brigen ist es offensichtlich unbegr374ndet. 1 - 3 - Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel hat keinen Bestand, weil sich der m366gliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten seit dem 29. Oktober 2006 erlittene Untersuchungs-haft bereits erledigt hat. 2 F374r die Entscheidung des Senats ist 247 67 StGB in der seit dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 27. April 2007 (BGBl. I 132) ma337gebend (247 2 Abs. 6 StGB). Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB n.F. soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jah-ren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Die-ser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. m366glich ist. Da der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist, sind die Voraussetzungen f374r einen teilweisen Vorwegvoll-zug dieser Strafe grunds344tzlich gegeben. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des vorweg zu vollziehenden Strafteils l344sst jedoch 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB au337er Acht. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Straf-rests unter den Voraussetzungen des 247 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bew344hrung aussetzen, wenn die H344lfte der Strafe erledigt ist. F374r den Vorweg-vollzug und die Ma337regel stehen somit bei dem Angeklagten nur zwei Jahre zur Verf374gung. Da sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem 29. Oktober 2006 in Untersuchungshaft befindet und unter Anrechnung der erlit-tenen Untersuchungshaft bereits am 29. Oktober 2008 die H344lfte der Strafe verb374337t haben wird, bleibt f374r eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs jetzt kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. Senatsbeschl. vom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07). 3 - 4 - Da das unbeschr344nkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-gen 304nderung des angefochtenen Urteils f374hrt, ist eine Kostenerm344337igung nach 247 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. 4 Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Schmitt
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