BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 408/10 vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bad Kreuznach vom 21. April 2010 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-teilt. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Rechtsfolgen-ausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Beweisw374rdigung, aufgrund derer das Landgericht das Vorliegen einer im Sinne von 247 21 StGB erheblichen Verminderung der Steuerungsf344hig-keit bei der Tat verneint hat, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem Angeklagten um einen "depravierten, verfallenen Alkoholiker", einen "Spiegeltrinker", der st344ndig gro337e 2 - 3 - Mengen Alkohol konsumiert und dessen Leben hiervon gepr344gt ist. Auch am Tattag konsumierte er - mit den Eltern der Gesch344digten - gr366337ere, im einzel-nen nicht mehr feststellbare Mengen Alkohol, bis er "stark angetrunken" war; er konnte noch sprechen, hatte aber M374he zu gehen. Er legte sich im Kinderzim-mer der Wohnung zum Schlafen. Als die 8-j344hrige Gesch344digte und ihre Schwester begannen, mit ihm zu spielen, zog er der Gesch344digten die Hose herunter, leckte einmal 374ber ihre Scheide und beendete dies sofort, als die Ge-sch344digte ihn hierzu aufforderte. Der Angeklagte hat die Tat gestanden; er hat bekundet, er habe sie nur aufgrund seiner Trunkenheit begangen; im n374chter-nen Zustand h344tte er "so etwas nie im Leben getan". Einige Monate nach der Tat stach ihn der Vater der Gesch344digten aus Rache f374r die Tat nieder und ver-letzte ihn so schwer, dass er nur durch gl374ckliche Umst344nde und eine Notope-ration gerettet werden konnte. Das Landgericht ist einem in der Hauptverhandlung vernommenen Sach-verst344ndigen in der Beurteilung gefolgt, eine erhebliche Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit habe nicht vorgelegen. Ein hirnorganisches Psychosyndrom sei beim Angeklagten noch nicht gegeben. Die genaue H366he der Alkoholintoxikati-on zur Tatzeit habe sich nicht mehr feststellen lassen. F374r seine uneinge-schr344nkte Steuerungsf344higkeit spr344chen die Umst344nde, dass er "Spiegeltrinker" und alkoholgew366hnt sei, dass er noch relativ normal sprechen konnte und dass er "zielgerichtet" die Hose des Kindes heruntergezogen und 374ber seine Scheide geleckt habe. Die Eltern der Gesch344digten, mit denen er vor der Tat gezecht hatte, k366nnten, da sie den Angeklagten "schon lange Zeit kennen", seine Alko-holisierung "gut beurteilen" (UA S. 17). Bei der Strafzumessung hat das Land-gericht 374berdies ausgef374hrt, zu Gunsten des Angeklagten sei der "Alkoholkon-sum mit der Folge einer solchen Enthemmung und nur daraus resultierend die Ver374bung der hier gegenst344ndlichen Tat" zu werten gewesen (UA S. 19). 3 - 4 - Aufgrund dieser Ausf374hrungen lie337 sich eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit nicht ausschlie337en. Soweit das Landgericht die Bekun-dung des Sachverst344ndigen wiedergibt, die Trinkmengenangaben des Ange-klagten seien unrealistisch hoch gewesen, wird nicht deutlich, ob es gegebe-nenfalls m366glich war und versucht wurde, durch Kontrollrechnungen jedenfalls zur Feststellung von ann344hernd realistischen Werten zu gelangen oder ob dies - auch unter Ber374cksichtigung der Zeugenaussagen der Mittrinker - von vorn-herein ausgeschlossen war. Die vom Landgericht herangezogenen Argumente, der Angeklagte sei "Spiegeltrinker" und habe die Tat "zielgerichtet" ausgef374hrt, haben im vorliegenden Zusammenhang f374r die Feststellung der Steuerungsf344-higkeit kaum Gewicht. Die "Zielgerichtetheit" der Tatausf374hrung ging ersichtlich nicht 374ber die blo337e (spontane) Begehung der Tat hinaus; dies erforderte offen-kundig weder differenzierte 334berlegungen noch komplexe k366rperliche Fertigkei-ten, die auf voll erhaltene Steuerungsf344higkeit hindeuten k366nnten. Der Um-stand, dass es sich beim Angeklagten um einen alkoholgew366hnten "Spiegeltrin-ker" handelt, ist in seiner Bedeutung f374r die Steuerungsf344higkeit jedenfalls bei sehr hoher Blutalkoholkonzentration gemindert. Gegen voll erhaltene Steue-rungsf344higkeit sprechen die wiederholten Beschreibungen des Angeklagten als "verfallener, depravierter Alkoholiker" durch das Landgericht, die Feststellung, die Tat habe "nur" aus der alkoholischen Enthemmung resultiert, sowie die spontane, ohne jegliche Sicherungstendenz in Anwesenheit eines zweiten Kin-des vollzogene Tatbegehung. 4 2. Keinen Bestand hat auch die Nichtanordnung einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB. Das Landgericht hat - im Anschluss an den Sachverst344ndigen - in-soweit ausgef374hrt, eine Unterbringung sei aussichtslos. Der Angeklagte sei "v366l-lig haltlos"; er sei "ohne jegliches Problembewusstsein" (UA S. 22). Das ist mit sonstigen Feststellungen nicht vereinbar. Danach hat der Angeklagte "einen Antrag auf Durchf374hrung einer Alkoholentw366hnungstherapie" (UA S. 5) gestellt; 5 - 5 - im Januar 2010 fand ein Beratungstermin statt; der Angeklagte hat aber bisher die erforderlichen Unterlagen nicht zusammengestellt (ebd.). In seinem letzten Wort 344u337erte er "den Wunsch nach einer letzten Chance zur Therapie" (UA S. 23). Danach kann nicht die Rede davon sein, es liege keinerlei Problembe-wusstsein vor. Die Ausf374hrung des Landgerichts, "eine blo337e Absichtserkl344rung ohne einen ernstzunehmenden eigenen Beitrag" reiche nicht aus (UA S. 23), l344sst im Unklaren, welchen "eigenen Beitrag" der Tatrichter als Voraussetzung einer Ma337regelanordnung verlangt. W344re dies, wof374r die Formulierungen spre-chen k366nnten, die bereits "ernsthafte" oder gar erfolgreiche Durchf374hrung einer (ambulanten) Therapie, so w374rde dies die Voraussetzungen des 247 64 StGB verkennen. Auf dieser widerspr374chlichen, jedenfalls unklaren Grundlage findet die Entscheidung, von einer Ma337regelanordnung abzusehen, keine St374tze. Der neue Tatrichter hat 374ber die Rechtsfolgen daher insgesamt neu zu entscheiden. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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