ECLI:DE:BGH:2016:060416U2STR408.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 408/15 vom 6. April 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2016 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Obers taatsanw ä lt in bei m Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Jus tiz hauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 15. Juni 2015 mit Ausnahme der Entsche i- dung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellungen aufg e- hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandene n Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: i- m it sexuellem Missbrauch eines Kindes und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes unter Einbeziehung der Str a- fe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Melsungen vom 30. Juni 2011 zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von v ier Jahren verurteilt. Wegen eines weiteren Falls i- heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf sachlich - rech tliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte im Sommer 2006 mit der Geschädigten, seiner 1997 geborenen Tochter, in der Abenddämmerung auf einen Waldspielplatz un d band sie dort an ein Spielgerät. Anschließend entfernte er sich für 10 - 15 Minuten. Nach seiner Rückkehr forde r- te er sie auf, ihn sexuell zu befriedigen. Da die Geschädigte dies ablehnte, füh r- te er sie immer tiefer in den Wald, wobei er ihr fortlaufend An gst machte. Als sich die Geschädigte schließlich bereit erklärte, seinem Ansinnen nachzuko m- men, ging er mit ihr zu seinem Auto zurück. Hier führte die Geschädigte auf Au f forderung ihres Vaters zunächst den Handverkehr und sodann den Oralve r- kehr bis zum Sam energuss an diesem durch. Der Angeklagte verpflichtete se i- ne Tochter anschließend zur Geheimhaltung (Fall 1). An einem Morgen rund vier Wochen später forderte der Angeklagte seine Tochter im häuslichen Wohnzimmer auf, ihn manuell zu befriedigen. Dem kam die Geschädigte nach und führte den Handverkehr an ihrem Vater bis zum S a- menerguss durch (Fall 2). An einem Morgen in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis zum 1. März 2009 ging die Geschädigte in das elterliche Schlafzimmer. Ihre Stiefmutter war aus nicht fes tstellbaren Gründen nicht anwesend und die G e- schädigte wollte fragen, wann der Angeklagte aufstehen und Frühstück für sie und ihre Geschwister machen würde. Dem Wunsch des Angeklagten, zunächst den Handverkehr an ihm durch zu führen, kam die Geschädigte nach (Fall 3). Kurze Zeit nach dem 1. März 2009 bat der Angeklagte die damals 11jährige Geschädigte eines Abends erneut, ihn manuell zu befriedigen. Da die Gesch ä- digte zunächst nicht wollte, wies der Angeklagte sie daraufhin, dass sie seiner Bitte, wenn sie ih n wirklich liebe, auch nachkommen solle. Daraufhin schloss er das Wohnzimmer ab und die Geschädigte führte den Handverkehr an ihm 2 3 - 5 - durch (Fall 4). Im Jahr 2010, als die Geschädigte 12 oder 13 Jahre alt war und sich ihre Stiefmutter für einige Tage im Kranke nhaus aufhielt, wurde sie am Morgen von ihren Geschwistern in das elterliche Schlafzimmer geschickt, um nach dem Frühstück zu fragen. Auf Aufforderung des Angeklagten zog sie sich aus und setzte sich nackt auf seinen Penis, wobei er sich bis zum Samene r- gus s an ihr rieb und ihr währenddessen Zungenküsse gab (Fall 5). Zwischen dem 30. März 2011 und 30. Juni 2011 fragte die nunmehr 14jährige Geschädi g- te wiederum morgens nach dem Frühstück. Die Stiefmutter A . war b e- reits aufgestanden und fütterte dr außen die Kaninchen. Die Geschädigte setzte sich nackt auf den Penis des Angeklagten, der sich an ihr rieb und dabei einen Finger in ihre Scheide einführte, was die Geschädigte schmerzte (Fall 6). Im gleichen Zeitraum betrat der Angeklagte an einem Tag, an dem alle anderen Familienmitglieder außer Haus waren, das Kinderzimmer der Geschädigten. Auf Geheiß des Angeklagten führte sie den Handverkehr an ihm durch (Fall 7). Circa 2 - 4 Wochen vor dem 21. Juni 2012 führte die Geschädigte anlässlich des morgendliche n Fragens nach dem Frühstück letztmalig den Handverkehr an dem Angeklagten durch (Fall 8). Während des gesamten Tatzeitraums sprach die Geschädigte außer einmal gegenüber ihrem Stiefbruder mit niemanden über die Vorfälle. Sie füh l- te sich aufgrund de r Aufforderung des Angeklagten zur Geheimhaltung ve r- pflichtet. Auch während einer zwischen 2009 bis Sommer 2012 durchgeführten Psychotherapie offenbarte sie sich nicht. Diese Behandlung bezog sich allein auf die Aufarbeitung der körperlichen Gewalt, die di e Geschädigte von einer früheren Lebensgefährtin des Angeklagten erfahren hatte. Am 21. Juni 2012 wurde die Geschädigte bei einem Ladendiebstahl e r- wischt. Als die Polizei sie heimbrachte, floh sie in den Wald, wo sie sich bis zum Abend aufhielt und sich mit einer Schere Ritzverletzungen beibrachte. Mit dem 4 5 - 6 - Ritzen hatte sie schon einige Monate zuvor begonnen. Gegen Abend begab sie sich freiwillig und weinend zur Polizei. Dort berichtete sie zögerlich erstmals auch von den Missbrauchshandlungen, die mit einem Oralverkehr im Auto b e- gonnen und zuletzt vor ca. 2 bis 4 Wochen stattgefunden hätten. Da sie nicht mehr nach Hause wollte und Suizidgedanken äußerte, wurde sie in der Kinder - und Jugendpsychiatrie untergebracht. Dort wurde sie ermutigt, die Vorwürfe gegen ihren Vater nicht fallen zu lassen. Am 11. Juli 2012 wurde sie erstmals polizeilich und im März 2013 richterlich vernommen. Im Februar 2014 erfolgte eine Befragung durch die Sachverständige. Die Geschädigte lebt seit Sommer 2012 in einer Pflegefam ilie. Sie hat den Realschulabschluss erreicht und strebt das Abitur an. Sie gibt sich erhebl i- che Mitschuld an dem Geschehen, weil sie mitgemacht habe , und hat ein schlechtes Gewissen gegenüber ihrer Stiefmutter A . , die sie sehr moc h- te. 2. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen im Rahmen einer Gesam t- würdigung der erhobenen Beweise maßgeblich auf die Angaben der Gesch ä- digten gestützt. Es ist davon überzeugt, dass deren A ngaben einem tatsächl i- chen Erleben entsprechen und glaubhaft sind. II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. D ie Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch unter Berücksic h- tigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. B GH, 6 7 8 9 - 7 - Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) sac h- lich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdi gen ( BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolg e- rungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind ( BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die rev i- sionsgerichtlic he Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die B e- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungs sätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürd i- gung 16; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 3 StR 225/94, StV 1994, 580). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen im Kern A ussage gegen Aussage steht, besondere Anforderungen an die Tragfähi g- keit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteil s- gründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidun g zugunsten oder zuungunsten des Ang e- klagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einb e- zogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH, Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 140/9 7, BGHR StPO § 2 6 1 Beweiswürdigung 13; Senat, Urteil vom 3. Februar 1993 - 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 2 StR 140/97, BGHR St PO § 261 Beweiswürdigung 14; BGH, Beschluss vom 12. November 1998 4 StR 511/98, NStZ - RR 1999, 139). D a- bei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der b e- 10 11 - 8 - lastenden Aussage aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/ 02 , NStZ 2002, 656,657 ). b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anford e- rungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Seine Beweiswürdigung leidet unter einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Das Landgericht hat zwar die M öglichkeit einer Falschbelastung des A n- geklagten durch die Geschädigte erörtert. Es hat die Offenbarungssituation g e- würdigt und erörtert, ob es der Geschädigten möglicherweise nur darum g e- gangen sein könnte, von ihrem eigenen Fehlverhalten abzulenken. Dies insb e- sondere vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte im Alter von neun Jahren wahrheitswidrig behauptet hatte, entführt worden zu sein, als entdeckt worden war, dass sie einen unerlaubten Fahrradausflug gemacht hatte. Die Strafka m- mer hat das Ablenken vo n eigenem Fehlverhalten als Motiv für eine Falschb e- lastung unter anderem mit der Erwägung ausgeschlossen, dass der Ladendie b- stahl zum Zeitpunkt ihrer Offenbarung tatsächlich schon entdeckt war und nicht mehr verschleiert werden konnte. Ein Ablenkungsmotiv würde auch nur die Erstbezichtigung erklären, nicht aber, dass die Geschädigte um eines ve r- gleichbaren geringfügigen Vorteils willen anders als bei der Entführungsg e- schichte, bei der sie ihre Lüge bald eingeräumt hatte ihre Angaben über Jahre hinweg au frechterhalten habe und in eine Pflegefamilie gewechselt sei. Im Ü b- rigen habe die Geschädigte schon zuvor einem ihrer Stiefbrüder gegenüber offenbart, dass sie den Angeklagten auf dessen Wunsch befriedige. Das Landgericht hat es jedoch versäumt, im Rah men der Prüfung, ob die Geschädigte möglicherweise nur von eigenem Fehlverhalten ablenken wollte, sich auch damit auseinanderzusetzen, warum sie sich am 21. Juni 2013 ohne Weiteres gegenüber den Polizeibeamten offenbarte, wohingegen sie dazu g e- 12 13 14 - 9 - genüber ihre r Psychotherapeutin, die sie zwischen 2009 bis Sommer 2012 b e- handelt hatte, nicht bereit war. Zwar bezog sich die therapeutische Behandlung allein auf die Aufarbeitung der von der Geschädigten erlittenen körperlichen Gewalt. Allein aber der Hinweis der Str afkammer, die Geschädigte sei nicht b e- reit gewesen, dort ihre Missbrauchserfahrungen zu thematisieren, weil sie ke i- nen Grund dafür gesehen habe, diese therapeutisch aufzuarbeiten und auch nicht gewusst habe, was es diesbezüglich zu erörtern gegeben haben s olle, erklärt nicht, weshalb sie sich gegenüber den Polizeibeamten trotz der ihr vom Angeklagten auferlegten Geheimhaltungspflicht offenbaren konnte. Ein Erörterungsmangel liegt letztlich aber auch darin, dass die Stra f- kammer sich nicht damit auseinand ergesetzt hat, dass die Geschädigte, die nach ihrer Offenbarung am 21. Juni 2012 wegen Selbsttötungsabsicht in die Kinder - und Jugendpsychiatrie eingewiesen worden war, dort im weiteren Ve r- laufe der Behandlung dazu ermutigt [worden war], die Vorwürfe gege n ihren Vater nicht fallen zu lassen . Offen bleibt schon, weshalb die Geschädigte überhaupt ermutigt werden musste und inwiefern e i n fallen lassen der Vo r- würfe zu besorgen war. 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltun g der verfahrensrechtlich gebotenen Erörterungspflicht en zu einer anderen Beu r- teilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Die Adhäsionsentschei dung bleibt hiervon unberührt (vgl. Senat , U r- teil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98); Im Übrigen wird auf den Anfragebeschluss des Senats vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 337/14, NStZ - RR 2015, 382) verwiesen. 15 16 - 10 - Ergänzend weist d er Senat auf Folgendes hin: Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der im Rahmen der Bildung der ersten Gesamtfreiheit s- strafe einbezogenen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Melsungen vom 30. Juni 2011 zur Bewährung ausgesetzt word en. Die dem A n- geklagten hierbei auferlegte Bewährungsauflag e der Ableistung von 100 Arbeitsstunden hatte dieser in der Folge umfassend erfüllt. Angesichts di e- ser Feststellungen hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für eine A n rechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01). Nach dieser Regelung sind Leistung en, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht wo r- den sind, entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. UA S. 45) nicht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Vollstreckung verkür zende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36 , 378, 381 ff.). Fischer Krehl Eschelba ch Ott Zeng 17
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