ECLI:DE:BGH:2017:251017B2STR408.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 408/16 vom 25. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts betreffend Ziffer 3 auf dessen Antrag und nach Anhörung des Besch werdeführers am 25. Oktober 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 21. April 2016 im Strafausspruch aufg e- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde . Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit sei ner Revision, die er auf Ve r- fahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den vom Generalbunde s- anwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Angeklagten ergeben . Der Strafausspruch hält demgegenüber revisionsrechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es den Vollstreckungsstand hinsichtlich der verhängten Geldstrafe aus der En t- scheidung des Landgerichts Kassel vom 18. November 2013 (UA S. 4) nicht mitteilt. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht zu Recht von der Bildung einer Gesamtstrafe bzw. einem Härteausgleich abgesehen hat. Im Hinbli ck auf den zeitlichen Ablauf und die festgestellten schlechten finanzie l- len Verhältnisse des Angeklagten ist nicht auszuschließen, dass die Vollstr e- ckung der Geldstrafe aus der Verurteilung des Landgerichts Kassel eventuell durch den Vollzug von Ersatzfrei heitsstrafe erledigt ist. Die neu zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entsche i- dung über einen H ärteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vor - 2 3 4 5 - 4 - schriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Haup t- verhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2014 3 StR 246/14). Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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