ECLI:DE:BGH:2018:210318B2STR408.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 408/17 vom 21. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des G eneralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 21. März 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprü fung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer einen minder schwere n Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen und im Hinblick darauf von einem Strafrahmen von einem Jahr bis fünfzehn Jahren ausgegangen ist, entspricht dies zwar nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679, 1680; Beschluss vom 1. April 2009 1 StR 79/09, NStZ - R R 2009, 214; Beschluss vom 25. Mai 2010 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99). Im Hinblick auf die von der Strafka m- mer angestellten Strafzumessungserwäg ungen schließt der Senat aber aus, - 3 - dass diese auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie von einer Strafobergrenze von zehn statt fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen wäre. Schäfer RiBGH Dr. Eschelbach befindet Zeng sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Grube Schmidt
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