BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 409/10 vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel nach ihrem Satz 1 um den Satz erg344nzt: Im 334brigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird wie folgt berichtigt: Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
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